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  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Geltungsbereich des BMF-Schreibens zur Corona-Pandemie

    | Das Schreiben des BMF (19.3.20, IV A 3 - S 0336/19/10007 :002, „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2“) gilt auch für Steuerrückstände aus der Zeit vor der Pandemie (FG Berlin-Brandenburg 20.11.20, 10 V 10146/20, Beschluss, NZB BFH VII B 178/20). |

     

    Die Rückstände brauchen nicht die Folge der Pandemiebetroffenheit zu sein.Während der Pandemie soll bei von der Pandemie wirtschaftlich nachteilig Betroffenen regelmäßig nicht vollstreckt werden. Für einen Vollstreckungsaufschub bis zum 31.12.20 ist es nicht erforderlich, darzulegen, dass die Rückstände bis zum 31.12.20 getilgt werden können. Unverändert muss der Steuerschuldner aber seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und nicht nur seine Gewinneinbußen durch die Pandemie offen legen, denn das BMF-Schreiben soll nur zahlungsunfähige Steuerpflichtige vor der Vollstreckung, nicht aber (möglicherweise) zahlungsfähige Steuerpflichtige vor der Steuerzahlung schützen. Sollte sich aus dem Beschluss des BFH (30.7.20, VII B 73/20) etwas anderes ergeben, so folgt der Senat dem nicht. Das BMF-Schreiben gilt nicht für die Gewerbesteuer.

    Quelle: ID 47089379

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