Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Zeugnis

    Kein Anspruch auf Angabe eines abweichenden Beendigungsgrundes

    | Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf die Formulierung im Arbeitszeugnis „Der Kläger hat das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch beendet, um sich einer neuen Herausforderung zu stellen“, wenn die Parteien sich in dem nach einer Arbeitgeberkündigung abgeschlossenen Abwicklungsvereinbarung darauf verständigt haben, dass das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber ordentlich aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden ist (LAG Hamm 14.2.18, 2 Sa 1255/17). |

     

    Auch wenn dem Arbeitnehmer z. B. kraft Vergleichs ein Recht zum Entwurf seines Arbeitszeugnisses zusteht und das Unternehmen von dem Entwurf nur aus einem wichtigen Grund abweichen darf, bedeutet das nicht, dass das Unternehmen verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer ein Zeugnis zu erteilen, das eindeutig dem zwischen den Parteien Vereinbarten widerspricht. Ein wichtiger Grund liegt jedenfalls auch dann vor, wenn der Formulierungsvorschlag des Arbeitnehmers inhaltlich unzutreffend ist, da das Unternehmen dann gegen den zwingenden gesetzlichen Grundsatz der Zeugniswahrheit verstoßen würde.

    Quelle: ID 45402651

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents