10.11.2017 · Fachbeitrag · Verfahrensrecht
Keine Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung bei beidseitigem Motivirrtum
Einer tatsächlichen Verständigung kommt keine Bindungswirkung zu, wenn ein Umstand, den die Beteiligten der Vereinbarung als Geschäftsgrundlage zugrunde gelegt haben, von vornherein gefehlt hat (BFH 11.4.17, IX R 24/15, Abruf-Nr. 196053 ).
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