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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Umfassendes oder eingeschränktes Mandat ‒ Was war der Auftrag des Steuerberaters?

    | Werden Fahrtenbücher verworfen, weil die allgemein gehaltenen Angaben in den Fahrtenbüchern es nicht gestatten, die Aufzeichnungen mit vertretbarem Aufwand auf die materielle Richtigkeit hin zu überprüfen und der Steuerpflichtige keine hinreichenden ergänzenden Unterlagen vorlegen kann, muss es sich dem Steuerberater nicht offenkundig aufdrängen, dass die Angaben nicht ausreichen werden. Dies gilt erst recht, wenn die Fahrtenbücher in den zurückliegenden Jahren immer anerkannt worden waren (LG Oldenburg 3.9.19, 4 O 3865/18, Urteil). |

     

    Der Kläger, ein selbstständiger Apotheker, ist der Ansicht, der Steuerberater hätte im Rahmen seines Steuerberatungsauftrags die Pflicht gehabt, die Fahrtenbücher zu überprüfen und den Kläger auf die fehlende formale Ordnungsmäßigkeit hinzuweisen, um die Fahrtenbücher entsprechend den formalen Vorgaben ordnungsgemäß zu führen.

     

    Das Gericht sah den Sachverhalt differenzierter: Die Fahrtenbücher wurden dem Steuerberater im Rahmen des Mandats „Aufstellung Jahresabschluss“ vorgelegt. Eine Hauptleistungspflicht hat der Berater nicht verletzt, denn ein konkreter Auftrag, den Apotheker im Hinblick auf die Art und Weise der Führung eines Fahrtenbuchs zu beraten, lag unstreitig nicht vor. Auch beinhaltet das Mandat, den Jahresabschluss aufzustellen, keine vertragliche Hauptleistungspflicht, das Fahrtenbuch inhaltlich zu überprüfen. Der Berater kann grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der tatsächlichen Angaben des Mandanten und der von ihm erhaltenen Unterlagen vertrauen.

     

    Dem Berater ist in diesem Zusammenhang auch keine vertragliche Nebenpflichtverletzung vorzuwerfen. Es spricht einiges dafür, dass der Berater im Rahmen dieses eingeschränkten Mandats die eingereichten Unterlagen zur Aufstellung des Jahresabschlusses ungesehen seiner Angestellten zur weiteren Vorbereitung und Eingabe der Daten übergeben durfte und mithin nicht verpflichtet war, sich das Fahrtenbuch aus dem Blickwinkel eines prüfenden Steuerberaters anzuschauen, sondern nur die von der Angestellten eingegebenen und aufbereiteten Daten zur Aufstellung des Jahresabschlusses zu prüfen hatte.

    Quelle: ID 46483901

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