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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Die Unterschrift macht‘s: Honorarverluste und Haftungsrisiken vermeiden

    von StB WP Prof. Dr. Claus Koss, Regensburg

    | Sein Honorar kann der Steuerberater nur aufgrund einer von ihm unterschriebenen und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung fordern (§ 9 Abs. 1 S. 1 StBVV). Kommt es zum Prozess, ist dieser für den Steuerberater ohne eine solchermaßen ordnungsgemäße Rechnung bereits verloren, bevor er überhaupt begonnen hat. Darüber hinaus kann eine fehlende Unterschrift Haftungsrisiken bergen. |

     

    Haftungsrisiko beim Steuerberater

    Ein typisches Massengeschäft, in dem der einzelne Fehler klein ist, sich aber bis zur Existenzgefährdung aufsummieren kann, zeigt der folgende Fall: Ein Steuerberater betreute die Lohnabrechnung eines Zeitarbeitsunternehmens. Die für die Unterschriften und den Versand verantwortliche Mitarbeiterin musste eines Tages zu einem privaten Termin. Daher unterschrieb der alleinige Berufsträger die Anschreiben zu den Lohnabrechnungen. Die Ausnahme war das Glück des Steuerberaters und wurde zur Regel. Denn die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung versichert nur die eigenverantwortliche Tätigkeit des Berufsträgers. Durch die Unterschrift auf dem Anschreiben war nachgewiesen, dass der Berufsträger die Abrechnungen zumindest in Stichproben geprüft hat, sicherlich aber die Verantwortung übernehmen wollte.

     

    PRAXISHINWEIS | Grundsätzlich sollte alles, was nach außen geht, vom Berufsträger unterschrieben werden. Das gilt insbesondere bei Schreiben an das FA und den Mandanten. Lediglich bei Anschreiben zur Rücksendung von Unterlagen („anbei erhalten Sie die Kopien/die überlassenen Unterlagen …“) könnte wohl auch der fachliche Mitarbeiter unterschreiben.

     

    Beachten Sie | Organisationsberater von Steuerkanzleien gehen inzwischen weiter als § 257 Abs. 1 Nr. 3 HGB. Denn der Kaufmann muss lediglich die „Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe“ aufbewahren. Bei Rechnungen werden in vielen Kanzleien nicht die Originale, sondern Abschriften aufbewahrt. Dann hat der Steuerberater die Beweislast, dass die dem Mandanten übersandte Rechnung unterschrieben war. Organisationsberater empfehlen, die Ausgangsrechnung zuerst unterschreiben zu lassen und dann zu kopieren.

     

    Keine Lösung: der Faksimile-Stempel

    Keine Lösung sind Faksimile-Stempel. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung können diese die Unterschrift nicht ersetzen. Dafür ist die Rechtsprechung in Bezug auf die Lesbarkeit der Unterschrift großzügig. Der BGH (3.3.15, VI ZB 71/14, NJW-RR 15, 699) wörtlich: „Auch ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug ist als Unterschrift anzuerkennen, wenn der Schriftzug individuelle und charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt.“

    Quelle: Ausgabe 07 / 2016 | Seite 110 | ID 43837012

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