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  • · Fachbeitrag · Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

    Kassenführung als Prüfungsschwerpunkt bei Außenprüfungen (Teil 2)

    von StB WP Gerald Schwamberger, Göttingen

    | Die Niedersächsische Finanzverwaltung weist in einem Informationsschreiben für Angehörige der steuerberatenden Berufe darauf hin, dass im Rahmen von Außenprüfungen oder Nachschauen künftig verstärkt darauf geachtet wird, dass prüfungsrelevante Datenbestände vollumfänglich aufbewahrt und zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus sind noch weitere Dinge zu beachten, wenn die Kasse nicht Stolperstein der kommenden Außenprüfung werden soll. |

    Augenmerk der Finanzverwaltung liegt auf Bargeschäften

    Die Prüfer werden momentan darin geschult, die bisherigen Programmierungen zur Stammdatenerfassung festzustellen. Im Falle der Löschung oder bei fehlender Aufbewahrung ist die Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung nicht gegeben. Im Fokus der Betriebsprüfung steht die Prüfung von Kassenführungen solcher Betriebe, die einen hohen Bargeldverkehr haben. Darunter fallen Bäcker, Fleischer, Friseure, Floristen oder sog. „Tante-Emma-Läden“. Aus praktischer Erfahrung kann festgestellt werden, dass die Anforderungen an die Kassenführung derartiger Betriebe oft weit überhöht sind und zu erheblichen Auseinandersetzungen zwischen den Vertretern der Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung führen.

     

    • Beispiel

    Die Betriebsprüfung bei einer Gastwirtschaft beginnt mit der Überprüfung der Kassenaufzeichnungen, die in Form eines Tageskassenberichts, so wie ihn die Finanzverwaltung fordert, täglich handschriftlich erstellt wurden. Bei Durchsicht der Unterlagen hat der Betriebsprüfer für den Prüfungszeitraum festgestellt, dass an vier Tagen Streichungen bzw. zweimal Löschungen von Ausgabenbeträgen, die belegmäßig nachgewiesen waren, durch Tipp-Ex erfolgten. Dies war für ihn Grund genug, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung infrage zu stellen und jährliche Hinzuschätzungen vorzunehmen, die auch im Rahmen der Schlussbesprechung nicht verändert werden konnten. Eine Nachkalkulation des Wareneinkaufs hat keine Differenzen ergeben.

       

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