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  • · Fachbeitrag · Elektronische Einkommensteuererklärung

    Änderung von Steuerbescheiden - BFH setzt neue Grenzen für grobe Fahrlässigkeit

    von RA StB Detlef Leyh, ltd. Regierungsdirektor a.D., Lüdinghausen

    | Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH war eine Korrektur nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO so gut wie ausgeschlossen, wenn ein Steuerberater bei der Erstellung der Steuererklärung mitgewirkt hatte. Dem Steuerberater wurden die Unkenntnis von Rechtsvorschriften bzw. Fehler bei der Erstellung der Steuererklärung als grobes Verschulden angelastet. Dieses wurde in der Folge wiederum dem Steuerpflichtigen zugerechnet. Der BFH ändert mit einem aktuellen Urteil vom 10.2.15 (IX R 18/14, Abruf-Nr. 177674 ) nun die Grenzen für grob fahrlässiges Verhalten und Korrekturen. |

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um einen Verlust aus der Liquidation einer GmbH, an der der Steuerpflichtige wesentlich beteiligt war. Der Steuerpflichtige hatte seinem Berater diesen Veräußerungsverlust mit der Bitte um Berücksichtigung mitgeteilt. Der Berater hatte den Verlust auch im Einzelnen berechnet, ihn dann aber nicht in die elektronisch angefertigte Feststellungs- und ESt-Erklärung eingetragen. Das FG wies die Klage auf Berücksichtigung des Verlusts im Wege einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ab. Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Streitsache zurück. Die entscheidende Frage war, ob den Steuerberater ein grobes Verschulden traf, das sich der Steuerpflichtige zurechnen lassen musste. Der BFH hat dem FG eine weitere Sachaufklärung aufgegeben.

    Entscheidungsgründe

    Der BFH hält in dieser Entscheidung an dem allgemeinen Grundsatz fest, dass der Begriff des groben Verschuldens i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei elektronischen Steuererklärungen in gleicher Weise auszulegen ist wie bei schriftlich gefertigten Erklärungen. Er hat aber bereits in anderen Entscheidungen der jüngeren Vergangenheit die Besonderheiten bei der Anfertigung elektronischer Steuererklärungen herausgestellt. Diese bestünden in der Übersichtlichkeit sowie dem Umstand, dass ein Überblick über die ausfüllbaren Felder der elektronischen Steuererklärung am Computerbildschirm mitunter schwieriger zu erlangen ist, als in einer Steuererklärung in Papierform (BFH 18.3.14, X R 8/11, Abruf-Nr. 150619).

      

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