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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Das BAG zu den Voraussetzungen des Verfalls des Urlaubsanspruchs ‒ Konsequenzen für Arbeitgeber

    von RAin Ina Jähne, Hannover, www.roemermann.com

    Das BAG (19.2.19, 9 AZR 541/15) hat entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub in der Regel nur dann erlischt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen belehrt hat und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Das BAG hat damit seine Rechtsprechung zu § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG weiterentwickelt und die Vorgaben des EuGH zum Urlaubsrecht unter Beachtung der Vorgaben der Art. 7 I der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie), umgesetzt.

     

    Sachverhalt

    Der Kläger war vom 1.8.01 bis 31.12.13 als Wissenschaftler an einer Hochschule beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er Urlaubsabgeltung in Höhe von 11.979,26 EUR brutto für in den Jahren 2012 und 2013 nicht genommenen Urlaub in einem Umfang von immerhin 51 Tagen. In den Jahren 2012 und 2013 hatte er keinen Urlaubsantrag gestellt.

     

    Anmerkungen

    Gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Andernfalls ‒ und so war die bisherige Rechtsfolge zu § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG ‒ ist er verfallen. Auf vertraglicher Ebene wurde/wird regelmäßig vereinbart, dass eine Übertragung jedenfalls in das erste Quartal des Folgejahres möglich ist und nicht genommener Urlaub erst nach Ablauf dieses Zeitraums verfällt.

     

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