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  • · Fachbeitrag · Datenschutz/DSGVO

    Steuerberater sind (definitiv) keine Auftragsverarbeiter

    | Mit dem „Jahressteuergesetz 2019“ wurde das StBerG auch mit Blick auf die DSGVO geändert. Mit der Änderung ist sichergestellt, dass Steuerberater nicht als Auftragsverarbeiter gelten. |

     

    Steuerberatern können nun auch besondere Kategorien personenbezogener Daten als Verantwortliche weisungsfrei im Sinne der DSGVO verarbeiten. Der Gesetzgeber beseitigt damit Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Datennutzung, der Tätigkeitsbeurteilung, den sich daran anschließenden Rechtsfolgen für Steuerberater und der inkonsistenten Rechtsauffassung der jeweiligen Datenschutzaufsichtsbehörden.

     

    Ebenfalls praxisrelevant: Die maßgebliche Personenzahl, ab der ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu benennen ist, wurde von 10 auf 20 angehoben mit dem Ziel, kleine und mittlere Unternehmen zu entlasten und deren bürokratischen Aufwand zu verringern (zweites EU-Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz vom 20.11.19).

    Quelle: ID 46297163

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