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  • · Nachricht · Arbeitsrecht

    Welche formalen Anforderungen muss das ausgehändigte schriftliche Zeugnis erfüllen?

    | Damit ein Arbeitszeugnis in einen normalen Geschäfts-Briefumschlag passt, darf es gefaltet werden. Ist das Zeugnis mehrere Seiten lang, dürfen die Seiten zusammengetackert werden ( LAG Rheinland-Pfalz 9.11.17, 5 Sa 314/17 ). |

     

    Dem Kläger war gekündigt worden und er hatte sich mit seinem Ex-Arbeitgeber über den Inhalt des Zeugnisses und die Leistungsbewertung geeinigt. Er hatte nun die Befürchtung, dass der Zustand des Zeugnisses (getackert und gefaltet) als Geheimzeichen missdeutet werden könnte.

     

    Das LAG sah darin aber keine „Geheimzeichen“; denn dafür gebe es keine Belege. Nach der Rechtsprechung des BAG (21.9.99, 9 AZR 893/98) erfüllt auch ein gefaltetes Zeugnis den Anspruch des Arbeitnehmers, wenn das Originalzeugnis kopierfähig ist und die Knicke im Zeugnisbogen sich nicht auf den Kopien abzeichnen.

    Quelle: ID 45493304

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