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  • · Fachbeitrag · Abgrenzung von gewerblichen und freiberuflichen Einkünften

    Freiberufliche Tätigkeit einer Wirtschaftsprüfer-KG

    von RD a. D. Michael Marfels, Bramsche

    Eine Wirtschaftsprüfer-KG ist nur dann freiberuflich i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG tätig, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Ist an dieser Personengesellschaft eine Kapitalgesellschaft mitunternehmerisch beteiligt, führt dies auch dann zur Gewerblichkeit ihrer Einkünfte, wenn die Kapitalgesellschaft selbst durch ihre Organe ihrer Art nach freiberuflich tätig ist (FG Hamburg 7.1.16, 6 K 147/15, rkr., Abruf-Nr. 146740).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist eine von der Kammer anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, deren persönlich haftender Gesellschafter Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist. Kommanditistin ist eine GmbH, die ebenfalls als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannt ist. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erklärte Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, während das FA im Feststellungsbescheid gewerbliche Einkünfte feststellte und den GewSt-Messbetrag festsetzte. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage als unbegründet zurück, da die Gesellschaft gewerbliche Einkünfte erzielt habe.

    Entscheidungsgründe

    Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfüllt unstreitig die für die Annahme eines Gewerbebetriebs erforderlichen positiven Voraussetzungen i. S. des § 15 Abs. 2 EStG, ohne ausschließlich einen freien Beruf i. S. des § 18 EStG auszuüben. Als Personengesellschaft ist sie nach der Rechtsprechung des BFH nur dann freiberuflich i. S. von § 18 EStG tätig, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Die Voraussetzungen der Freiberuflichkeit können nicht von der Personengesellschaft selbst, sondern nur von natürlichen Personen als deren Gesellschafter erfüllt werden, die jeweils die persönliche Berufsqualifikation haben und entsprechend berufsbezogen tätig sein müssen.

     

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