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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Die große Berufsrechtsreform

    von RA Tim Günther, Hannover, www.jaehne-guenther.de

    | Die Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften tritt am 1.8.22 in Kraft (BGBl. I Nr. 41 vom 12.7.21, S. 2363) und bringt diverse Änderungen zur beruflichen Zusammenarbeit in Gesellschaften aber auch Anpassungen der berufsrechtlichen Grundpflichten. Die Berufsrechte der anwaltlichen und steuerberatenden Berufe hatten sich auseinanderentwickelt, ohne dass dies durch Unterschiede im Berufsbild gerechtfertigt gewesen wäre. Zudem mussten Teile der Berufsordnungen an die tatsächlichen und rechtlichen Entwicklungen angepasst werden. |

    Interessenkollision

    Die in § 57 Abs. 1 StBerG bislang selbst nicht explizit erwähnte Vertretung widerstreitender Interessen, kurz: Interessenkollision, findet derzeit noch ihre Rechtsgrundlage in § 6 BOStB. Ab dem 1.8.22 wird die Interessenkollision in § 57 Abs. 1a bis 1c StBerG nunmehr neu sortiert (Günther/Willerscheid NWB 34/2021, S. 2493). Nach § 57 Abs. 1a StBerG dürfen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist. Dies entspricht der bisherigen Regelung des § 6 Abs. 1 BOStB und bezieht sich auf die Kollision mit eigenen Interessen. In § 57 Abs. 1b StBerG wird § 6 Abs. 2 BOStB überführt, wonach nunmehr gilt: „Berät oder vertritt ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und darf nur vermittelnd tätig werden.“

     

    Vorliegen einer Interessenkollision

    Zur Bejahung einer Interessenkollision muss der Steuerberater ‒ wie zuvor ‒ beratend oder vertretend in derselben Angelegenheit verschiedener Parteien tätig sein. Als Partei wird jede an einer Rechtssache rechtlich beteiligte (natürliche oder juristische) Person verstanden. Die widerstreitenden Interessen müssen aus demselben Sachverhalt gegenläufig abzuleiten sein. Es bedarf einer Identität der Tatsachen und der Interessengesamtheit. Schon bei einem nur teilweisen Überschneiden der von den einzelnen Mandanten unterbreiteten Sachverhalte mit den daraus resultierenden materiellen Rechtsverhältnissen ist von einer Interessenkollision auszugehen (Günther/Grupe WRP 20, 167).

         

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