Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Steuerberaterhaftung

    Abtretung von Schadensersatzansprüchen

    von OStA a.D. Raimund Weyand, St. Ingbert

    | Vereinbart ein Insolvenzverwalter mit den früheren Organen einer GmbH eine Haftungsfreistellung, sofern diese bei der Realisierung abgetretener Schadensersatzansprüche gegen den vormaligen Steuerberater mitwirken, liegt hierin keine wirksame Zession an den Verwalter (OLG Köln 29.2.24, 16 U 152/22) |

     

    Sachverhalt

    Der klagende Insolvenzverwalter forderte Schadensersatz von den Erben des mittlerweile verstorbenen vormaligen Steuerberaters einer insolventen Gesellschaft. Der Berufsangehörige sollte durch seine fehlerhafte Tätigkeit zur Insolvenz beigetragen haben. Deren Ex-Geschäftsführer hatten dem Kläger entsprechende Schadensersatzansprüche abgetreten. Die Abtretung war jedoch an die Bedingung geknüpft, dass der Verwalter auf die Durchsetzung eigener Ansprüche gegen die Geschäftsführer verzichtete (pactum de non petendo). Die Vereinbarung wurde von den früheren Organen der insolventen Gesellschaft getroffen, obwohl sie selbst keinen Schadensersatzanspruch gegen die Erben des Steuerberaters hatten. Die Klage blieb wie in der Vorinstanz erfolglos.

     

    Entscheidungsgründe

    Ein Schadensersatzanspruch bestand nach Auffassung des Senats schon deshalb nicht, weil den früheren Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Abtretung keine eigene Schadensersatzansprüche gegen die Erben des Steuerberaters zustanden. Die Vereinbarung zwischen den Beteiligten enthielt mit dem pactum de non petendo eine aufschiebende Bedingung, die sicherstellte, dass die vormaligen Gesellschaftsorgane umfassend geschützt waren. Diese Schutzmaßnahme verhinderte insbesondere die Durchsetzung jeglicher Forderungen, sodass den betroffenen Zedenten kein wirtschaftlicher Schaden i. S. d. § 249 BGB entstehen konnte. Die Ex-Geschäftsführer waren daher nicht mit einer abtretbaren Verbindlichkeit belastet, die zu einem ersatzfähigen Schaden hätte führen können.

     

    Das Gericht stellte außerdem fest, dass durch die Abtretung keine unmittelbaren negativen Auswirkungen auf die beklagten Erben des Steuerberaters zu erkennen waren. Ein nach § 134 BGB stets sittenwidriger nichtiger Vertrag zulasten Dritter lag damit nicht vor, da die Erben keine direkten Nachteilen aus der Abtretung erleiden konnten.

     

    Relevanz für die Praxis

    Ohne einen realen Schaden beim Zedenten, wie etwa die tatsächliche Belastung mit einer Forderung, sind Abtretungen der geschilderten Art rechtlich nicht wirksam. Insoweit sind sorgfältige Prüfungen geboten. Wäre die Haftungsfreistellung nicht erfolgt, hätte der Verwalter zuvörderst die früheren Gesellschaftsorgane in Regress nehmen müssen, denen gegebenenfalls Ersatzansprüche gegen den Berufsangehörigen zugestanden hätten. Inwieweit dies erfolgversprechend sein könnte, ist einzelfallabhängig.

    Quelle: ID 50601811