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  • · Nachricht · Sozialversicherungspflicht

    Keine sozialversicherungsrechtliche Beratungspflicht des Steuerberaters

    von Oberstaatsanwalt a. D. Raimund Weyand, St. Ingbert

    | Ein Steuerberater, der ein Lohnbuchhaltungsmandat übernimmt, ist nicht verpflichtet, die Frage des sozialversicherungsrechtlichen Status eigenständig zu klären, kann aber trotzdem zum Ersatz von nachträglich geforderten Beiträgen verpflichtet sein (LG Stuttgart 4.6.25, 27 O 280/24). |

     

    Sachverhalt

    Die klagende GmbH nahm ihren früheren Steuerberater wegen des Vorwurfs pflichtwidriger Erfüllung eines Steuerberatungsmandats auf Schadensersatz in Anspruch. Einer der Gesellschafter übernahm das Geschäftsführeramt. Der Beklagte, der mit der Lohnbuchhaltung beauftragt war, behandelte den Betroffenen fälschlich als nicht sozialversicherungspflichtig. Im Rahmen von Prüfungsmaßnahmen der Deutschen Rentenversicherung Bund kam es daher zu Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen. Das LG gab der Klage statt.

     

    Entscheidungsgründe

    Der Steuerberater ist zu einer Beratung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen weder berechtigt noch verpflichtet, auch wenn er eine Lohnbuchhaltung führt (grundlegend BGH 12.2.04, IX ZR 246/02). Stößt der Berufsangehörige auf Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art oder ist die Rechtslage unklar, darf er den auftauchenden sozialversicherungsrechtlichen Problemen zwar nicht selbst nachgehen. Er muss seinem Mandanten dann aber empfehlen, ergänzenden fachkundigen Rechtsrat einzuholen. Eine zweifelsfreie Klärung liegt nur dann vor, wenn eine entsprechende anwaltliche Prüfung erfolgt ist, bzw. Bescheide der Sozialversicherungsträger vorliegen oder die Handhabung bei einer Betriebsprüfung nicht beanstandet worden ist (§ 28p SGB IV).

     

    Macht der Mandant seinerseits verbindliche Vorgaben, trifft den Lohnbuchhalter nur dann eine Warn- und Hinweispflicht, wenn diese Weisung offensichtlich fehlerhaft ist. In der entschiedenen Sache war der Geschäftsführer zu weniger als 50 % an der GmbH beteiligt, was zu einer Sozialversicherungspflicht führte. Das LG bejahte einzelfallbezogen eine diesbezügliche Hinweispflicht, welche vom Beklagten nicht beachtet worden war.

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung entspricht einem Teil der Rechtsprechung (s. etwa OLG Hamm 8.4.22, 25 U 42/20). Nach anderer Auffassung verpflichten indes weder ein allgemeines Steuerberatungsmandat noch die speziell übertragene Lohnbuchhaltung den Steuerberater zur Beratung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen (OLG Koblenz 13.5.16, 3 U 167/16). Die Rechtsfrage ist letztlich noch ungeklärt.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2025 | Seite 224 | ID 50530942