· Fachbeitrag · Risikomanagement
Stellschrauben der Haftungsbegrenzung
von RA Hans-Günther Gilgan, Münster, www.gilgan.de
Wer einen steuerlichen Nachteil erlitten hat, findet schnell einen Verantwortlichen: den Steuerberater, der ja zudem gesetzlich haftpflichtversichert ist. Reicht die Versicherungssumme nicht aus, gewinnt die Frage nach einer wirksamen Haftungsbegrenzung an Bedeutung. Dabei ist zwischen der Haftungsbegrenzung kraft Rechtsform und der vertraglichen Haftungsbegrenzung zu unterscheiden.

Haftungsbegrenzung kraft Rechtsform
Eine generelle Weichenstellung in Sachen Haftung ist durch die Rechtsformwahl möglich. Personengesellschaften (GbR, PartG, KG) sind haftungsrechtlich grundsätzlich schlechter gestellt als die Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG, KGaA). Bei Kapitalgesellschaften ist die Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft begrenzt, bei Personengesellschaften kommt die Haftung der Gesellschafter hinzu.
Ausnahme: Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) seit 1.7.95 und seit 19.7.13 die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB). Bei der PartG kann die Haftung auf den Handelnden beschränkt werden (§ 8 Abs. 2 PartGG), bei der PartGmbB darüber hinaus unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 PartGG allein auf das Gesellschaftsvermögen.
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