Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Kündigung des Mandats

    Lästige Mandate rechtssicher und schadensersatzfrei kündigen

    Steuerberater können ein auf besonderem Vertrauen beruhendes Mandatsverhältnis grundsätzlich gemäß § 627 Abs. 1 BGB fristlos kündigen. Das setzt voraus, dass kein Arbeitsverhältnis und kein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen besteht. Bei einer Kündigung zur Unzeit bleibt die Kündigung zwar regelmäßig wirksam; ohne wichtigen Grund kann der Mandant jedoch Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.

     

    In der Kanzleipraxis kommt es aus vielfältigen Gründen zu dem Wunsch, ein Dauermandat zu beenden – sei es wegen Zahlungsverzugs des Mandanten, Unzufriedenheit mit der Kommunikation, belastenden Umgangsformen oder kanzleiinternen Umstrukturierungen. Häufig führt die Beendigung zu erheblichen Spannungen. Streit entsteht meist über

    • die Rechtmäßigkeit des Kündigungszeitpunkts,
    • nachwirkende Schutzpflichten des Beraters sowie
    • die Herausgabe von Unterlagen und elektronischen Handakten.

     

    Als Erbringer von Diensten höherer Art steht dem Steuerberater das Recht zur fristlosen Kündigung jederzeit zu (§ 627 Abs. 1 BGB). Ein Kündigungsausspruch ist rechtlich selbst dann wirksam, wenn er zur unpassenden Zeit erfolgt. Eine Kündigung gilt jedoch als „zur Unzeit“ ausgesprochen, wenn der Mandant sich in dem konkreten Moment die erforderlichen Dienste nicht anderweitig rechtzeitig beschaffen kann, etwa unmittelbar vor Ablauf einer wichtigen Frist.

     

    Eine unzeitige Kündigung macht den Steuerberater nach § 627 Abs. 2 S. 2 BGB schadensersatzpflichtig, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor (§ 627 Abs. 2 S. 1 BGB). Wichtige Gründe können

    • objektiver Natur sein (z. B. berufsrechtliche Interessenkollisionen) oder
    • in einer schuldhaften Pflichtverletzung des Mandanten liegen, wie etwa gravierenden Beleidigungen oder beharrlicher Mitwirkungsverweigerung.

     

    Fehlt ein solcher wichtiger Grund, muss der Berater die Kündigung zeitlich so planen, dass dem Mandanten eine geordnete Mandatsübernahme durch einen Nachfolger möglich ist

     

    MERKE — Zur schadensersatzfreien Kündigung ohne wichtigen Grund sollten Berater das Mandat mit ausreichendem Vorlauf vor Fristablauf beenden. Den Berater treffen zudem nachwirkende Schutzpflichten (§ 14 BOStB): Unaufschiebbare und zumutbare Handlungen – wie der schriftliche Hinweis auf laufende Fristen und drohende Nachteile – müssen zwingend erbracht werden. Zudem verpflichtet § 667 BGB zur Herausgabe der Handakte, was mit Zustimmung des Mandanten auch auf elektronischem Weg erfolgen kann. Die berufsrechtliche Verschwiegenheit (§ 57 Abs. 1 StBerG) besteht unbegrenzt fort, soweit keine Entbindung vorliegt oder die Durchsetzung eigener Ansprüche (z. B. Honorar) eine Offenlegung erfordert

     
    Quelle: ID 50908079