· Fachbeitrag · Steuerberatungsvertrag
Wissenswertes zur Kündigung des Steuerberatungsvertrags
von RA Hans-Günther Gilgan, Senden, www.gilgan.de
Der Steuerberatungsvertrag ist eine entgeltliche Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB). Diese Geschäftsbesorgung kann entweder einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag beinhalten. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Kündigungsmöglichkeiten Mandant und Steuerberater haben, wie sich Dienst- und Werkvertrag unterscheiden, wo die wichtigsten Haftungsfallen liegen und welche Grenzen die Rechtsprechung zieht. So können Sie Kündigungen rechtssicher gestalten, unnötige Honorarausfälle vermeiden und Mandatsbeendigungen geordnet – statt hektisch – abwickeln.
Steuerberatungsvertrag als Werkvertrag
Handelt es sich um einen Werkvertrag, so sind die Vorschriften der §§ 643, 648 bzw. 648a BGB anwendbar. Der Steuerberater kann nach § 643 S. 1 BGB wegen unterlassener Mitwirkung des Mandanten kündigen. Dann muss er dem Mandanten zuvor jedoch Fristsetzung mit Kündigungsandrohung aussprechen. Versäumt er dies, ist die Kündigung unwirksam. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablauf der Frist erfolgt.
Kündigt der Mandant nach § 648 BGB, muss sich der Steuerberater lediglich dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Der Vergütungsanspruch für noch nicht erbrachte Teilleistungen entfällt in diesem Fall nur dann, wenn der Mandant kündigt, weil der Steuerberater ihm hierfür einen wichtigen Grund gegeben hat.
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