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  • · Nachricht · Honorarabrechnung

    Beraterin verliert 10.000 EUR an Honorar, weil Rechnung nicht § 9 StBVV genügte

    von OStA a. D. Raimund Weyand, St. Ingbert

    Honorarforderungen sind nicht einforderbar, wenn die entsprechenden Rechnungen nicht den Vorgaben des § 9 Abs. 2 S. 1 StBVV genügen (LG Duisburg 31.1.25, 1 O 148/22).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Eine Berufsangehörige klagte gegen ihre Mandantin auf Zahlung von offenem Honorar i. H. v. rund 16.000 EUR für erbrachte Leistungen, darunter die Ersteinrichtung der Lohn-, Finanz- und Anlagenbuchführung. Sie behauptete, die Leistungen seien auftragsgemäß vollzogen und formell korrekt nach der StBVV abgerechnet worden. Das LG Duisburg sprach der Klägerin lediglich einen Teilbetrag von 6.433 EUR zu.

     

    Das Gericht bemängelte zahlreiche formelle Verstöße gegen § 9 Abs. 2 S. 1 StBVV, weshalb die in Rechnung gestellten Beträge nicht einforderbar seien. Die Kammer legte einen strengen Maßstab an die Angabe der Vorschriften an. Im Einzelnen:

     

    • Zeitgebühr: Bei der Abrechnung von Zeitgebühren, etwa für die Ersteinrichtung der Buchführung, bemängelte das Gericht das Fehlen des Hinweises auf § 13 S. 2 StBVV, der den Betrag der Zeitgebühr festlegt.
    • Vergütungsart: Die Abrechnung einer Zeitgebühr für die erstmalige Erstellung der Lohnbuchhaltung hielt einer Überprüfung ebenfalls nicht stand, da § 34 Abs. 1 StBVV hierfür keine Zeitgebühr vorsieht.
    • Falsche Normen: Einen Rechnungsposten für „DATEV-Kosten gemäß Anlage“, der unter §§ 33, 34 Abs. 4 StBVV abgerechnet wurde, sah das Gericht als „derartig falsch“ an, dass er einer gänzlich fehlenden Vorschriftenangabe gleichkomme. Ähnlich verhielt es sich bei der Anlagenbuchführung, bei deren alleiniger Zitierung von § 33 Abs. 6 StBVV (Gegenstandswert) als „derartig neben der Sache“ liegend bewertet wurde. Hier hätte ein Aufwendungsersatzanspruch (§ 675 i. V. m. § 670 BGB) geltend gemacht werden müssen.
    • Umsatzsteuer: Auch die Abrechnung der Umsatzsteuer lehnte das LG ab, weil § 15 StBVV in den Rechnungen nicht ausdrücklich zitiert wurde.

     

    Relevanz für die Praxis

    Schon eine falsche oder unvollständige Zitierung der StBVV-Normen kann zur (teilweisen) Klageabweisung führen und erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Die vom LG ebenfalls gerügte fehlende Unterschrift (§ 9 Abs. 1 S. 2 StBVV a. F.) ist seit dem 14.12.24 nicht mehr nötig, aber weiterhin sinnvoll. Generell kann eine Vergütungsvereinbarung nach § 4 StBVV formelle Streitigkeiten vermeiden; gerade bei umfangreichen Arbeiten ist sie stets zweckmäßig.

    Quelle: ID 50703323