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  • · Fachbeitrag · Haftungsrisiken vermeiden

    Vorsicht bei Vereinbarungen vertraglicher Haftungsbegrenzungen in den AGB

    von RA Dr. Gregor Feiter, Düsseldorf

    | Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte können Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens der Höhe nach beschränken. Eine solche Haftungsbeschränkung ist auch in vorformulierten Vertragsbedingungen möglich, wenn die gesetzlich vorgesehene vierfache Mindestversicherungssumme besteht (vgl. § 67a Abs. 1 Nr. 2 StBerG, § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO und § 51a Abs. 1 Nr. 2 BRAO). Aber welche Regelungen zu Haftungsbegrenzungen sind zulässig und sinnvoll? |

    Unterschiedliche Regelungen für die Berufsgruppen

    Für Rechtsanwälte ist ausdrücklich klargestellt, dass eine Haftungsbeschränkung in vorformulierten Vertragsbedingungen nur für Fälle einfacher Fahrlässigkeit möglich ist. Demgegenüber sehen die Parallelregelungen für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer eine vermeintlich weitergehende Haftungsbeschränkungsmöglichkeit für alle Fälle der Fahrlässigkeit - also auch für grobe Fahrlässigkeit - vor. Jedenfalls ist in den §§ 67a Abs. 1 Nr. 2 StBerG, 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO nur von einem „fahrlässig“ verursachten Schaden die Rede. In der Literatur wird deshalb ganz überwiegend angenommen, dass die berufsrechtlichen Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auch Fälle der groben Fahrlässigkeit abdecken (Koslowski, StBerG, 7. Aufl., § 67a Rz. 4; Hartmann, in: Bonner Handbuch der Steuerberatung, 132. Erg.-Lfg., § 67a StBerG Rz. 11 ff.; Goez, in: Kuhls u.a., StBerG, 3. Aufl., § 67a Rz. 26; Maxl, in: Hense/Ulrich, WPO, 2. Aufl., § 54a Rz. 12).

    Berufsrechtliche Regelungen als lex specialis?

    Diese Betrachtungsweise steht im Widerspruch zum Klauselverbot des § 309 Nr. 7b BGB, das nach h.M. im nicht kaufmännischen und im kaufmännischen Rechtsverkehr gilt. Danach ist eine Haftungsbegrenzung für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, unwirksam. Um diesen Widerspruch aufzulösen, werden die §§ 67a Abs. 1 Nr. 2 StBerG und 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO überwiegend als lex specialis zu § 309 Nr. 7b BGB angesehen. Das hat zur Folge, dass Steuerberater und Wirtschaftsprüfer - abweichend von anderen Klauselverwendern - ihre Haftung in vorformulierten Vertragsbedingungen auch auf Fälle grober Fahrlässigkeit beschränken können (sollen).

      

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