· Nachricht · Haftungsrecht
Umfang des Schadenersatzes bei Beratungsfehlern
von OStA a. D. Raimund Weyand, St. Ingbert
| Der Steuerberater muss nur Schäden ersetzen, die nicht bloß eine zufällige ursächliche Verbindung zu seinem Verhalten aufweisen. Sie müssen in dem Gefahrenbereich liegen, zu dessen Abwendung die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde (OLG Celle 21.7.25, 20 U 11/24). |
Sachverhalt
Im Zusammenhang mit einem Ferienhaus, das die Kläger teils selbst nutzten und überwiegend vermieteten, setzte der beklagte Berater jahrelang Sanierungskosten und laufenden Aufwendungen als Werbungskosten an. Ab 2001 änderte der BFH seine Rechtsprechung grundlegend: Für Ferienhäuser, die sowohl selbst genutzt als auch vermietet werden, müsse künftig eine langfristige Prognose über 30 Jahre zeigen, dass insgesamt ein Überschuss erzielt werde. Nur dann könne man von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgehen (BFH 6.11.01, IX R 97/00; BFH 17.9.02, IX R 63/01) Der Berufsangehörige wies seine Mandanten auf die erheblichen geänderten steuerlichen Folgen dieser Entscheidungen nicht hin und passte die von ihm erstellten Steuererklärungen auch nicht an. Nach einer BP wertete das FA die Vermietung als Liebhaberei und forderte hohe Beträge nach. Nachdem die grundsätzliche Haftung des Beraters feststand, verlangten die Kläger Ersatz für weitere Schäden, etwa für entgangene Mieteinnahmen und den entgangenen Wertzuwachs des zwischenzeitlich verkauften Ferienhauses.
Entscheidungsgründe
Das OLG verneinte eine Ersatzpflicht für diese Folgeschäden. Zwar habe der Steuerberater seine Pflicht verletzt, rechtzeitig über die neue steuerliche Lage zu informieren. Doch der daraus resultierende reine Steuerschaden sei der einzige Schaden, der vom Schutzbereich seiner Beratungspflichten umfasst sei. Der spätere Verkauf des Ferienhauses sei eine eigene Entscheidung der Eheleute gewesen, keine zwangsläufige Folge des Beratungsfehlers. Auch die entgangene Wertsteigerung oder mögliche Mieteinnahmen stünden in keinem inneren Zusammenhang mit der verletzten Pflicht. Sie seien vielmehr typische wirtschaftliche Risiken, die jeden Eigentümer treffen können.
Relevanz für die Praxis
Steuerberater müssen ihre Mandanten bei rechtlich relevanten Änderungen aktiv informieren, zweckmäßigerweise in Schriftform, um spätere Nachweisprobleme auszuschalten. Steuerliche Beratung beinhaltet demgegenüber keine wirtschaftliche Erfolgsgarantie. Berufsangehörige schulden eine steuerlich richtige Gestaltung, nicht jedoch den Schutz vor allen ökonomischen Konsequenzen. Wirtschaftlich bedingte Entscheidungen obliegen allein der Verantwortung der Mandanten.