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  • · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    Haftung für Nebenleistungen ohne ausdrücklichen Auftrag?

    | Berater, die ihre Mandanten rundum in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten betreuen, erbringen dabei vielfach auch Nebenleistungen, die vom Mandanten nicht ausdrücklich in Auftrag gegeben worden sind. In solchen Fällen kann der Berater ohne entsprechende Vereinbarung kein Honorar verlangen. Richtig problematisch wird diese Konstellation dann, wenn die Nebenleistung in irgendeiner Weise mangelhaft erbracht worden ist. Haftet der Berater dann auf Schadenersatz? |

     

    Laut BGH (18.12.08, IX ZR 12/05, Abruf-Nr. 090539) haftet der Berater für diese nebenbei erbrachten Leistungen. Auf das Vorliegen eines reinen Gefälligkeitsverhältnisses kann der Berater sich nicht berufen, wenn

    • zwischen den Beteiligten im Übrigen bereits ein Steuerberatungsvertrag besteht,

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