· Fachbeitrag · Berufsrechtliche Compliance
Wie sollten Berufsausübungsgesellschaften mit den Compliance-Anforderungen umgehen?
von RA Günther Gilgan, Senden, www.gilgan.de
Berufsausübungsgesellschaften (BAG) stehen vor komplexen berufsrechtlichen Compliance-Anforderungen, die aus § 52 StBerG resultieren. Sie müssen ihre Organisation so strukturieren, dass Berufspflichtverletzungen effektiv verhindert werden. Dieser Beitrag gibt eine praxisorientierte Einführung in die systematische Umsetzung aller relevanten Pflichten mithilfe einer detaillierten Checkliste.
Was bedeutet Compliance im Kontext von BAG?
Die BAG hat nach § 52 StBerG ebenso wie der Steuerberater persönlich berufsrechtliche Pflichten zu erfüllen. Die betroffenen Vorschriften, die zu beachten sind, werden in § 52 Abs. 1 StBerG aufgezählt. BAG müssen insbesondere gewährleisten, dass sie so organisiert sind, dass Verstöße gegen Berufspflichten wirksam verhindert werden, d. h. eine „angemessene Organisation“ schaffen, um die Einhaltung der Berufspflichten und insbesondere die Verhinderung von Pflichtverletzungen sicherzustellen. Es reicht nicht, dass sie lediglich „formal“ Pflichten kennen, sondern sie müssen tatsächlich Maßnahmen ergreifen, damit Verstöße möglichst ausgeschlossen werden. Zu den wichtigsten Einzelanforderungen gehören effektive interne Kontrollmechanismen (z. B. Vier-Augen-Prinzip, Mandatsüberwachung, regelmäßige Fortbildung), das gezielte Adressieren von Gefahrenschwerpunkten (z. B. Geldwäsche, Interessenkonflikte, Verschwiegenheitspflicht) und die fortlaufende Überprüfung und ggf. die Anpassung der internen Prozesse sowie die Dokumentation der getroffenen Maßnahmen (vgl. Gilgan, KP 25, 166).
Bei Verstoß gegen die Compliance-Pflichten drohen gravierende berufs- und aufsichtsrechtliche Konsequenzen. So kann z. B. die Berufskammer berufsrechtliche Maßnahmen ergreifen, z. B. Verwarnungen, Anordnungen zur Beseitigung des Mangels, Bußgelder oder sogar die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens. Bei schwerwiegenden oder fortgesetzten Verstößen kann der BAG sogar die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft entzogen werden, was einem Berufsverbot gleichkommt. Darüber hinaus kann die Gesellschaft zivilrechtlich haftbar gemacht werden, z. B. für Schäden, die Mandanten durch fehlende Compliance entstehen.
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