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Informationspflicht bei Rechtsänderungen
von OStA a. D. Raimund Weyand, St. Ingbert
| Ein Steuerberater ist verpflichtet, sich über Gesetzesänderungen und deren Konsequenzen umfassend zu informieren (OLG Nürnberg 9.4.25, 12 U 1004/21). |
Sachverhalt
Ein Bauträgerunternehmen verlangte von seiner Steuerberaterin Schadensersatz für entgangene Erstattungszinsen (§ 233a AO), weil diese nach Erlass der Umsatzsteuerbescheide 2012/2013 nicht zum einem Einspruch geraten hatte. Anders als in der Vorinstanz hatte die Klage Erfolg.
Entscheidungsgründe
Hintergrund der Entscheidung ist die auf eine Entscheidung des BFH (22.8.13, V R 37/10) zurückgehende Einführung des § 27 Abs. 19 UStG, wonach leistende (Bau-)Unternehmer unter bestimmten Umständen Zahlungsansprüche gegen den Leistungsempfänger abtreten können. Etwaige Zinsforderungen bleiben hiervon indes unberührt.
Das OLG Nürnberg bejahte eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten: Ein Steuerberater ist verpflichtet, sich über Gesetzesänderungen, neue Verwaltungsanweisungen und deren praktische Konsequenzen fortlaufend zu informieren und die Beratung daran auszurichten. Dazu gehört nicht nur die Kenntnis aktueller Rechtsprechung, sondern auch die Auswertung relevanter Gesetzesmaterialien und Fachveröffentlichungen, soweit diese in der Beratungspraxis Bedeutung erlangen. Die Beklagte hatte diese Pflicht nach Meinung des Senats verletzt, indem sie die Einführung des § 27 Abs. 19 UStG und deren Auswirkungen auf mögliche Zinsansprüche unbeachtet ließ. Nach Auffassung des Gerichts war der mögliche Anspruch bereits 2015 erkennbar und mit hoher Wahrscheinlichkeit durchsetzbar. Der geltend gemachte Schaden in Form entgangener Erstattungszinsen ist demgemäß ersatzfähig, auch wenn ‒ wie hier ‒ ein allein vom Kanzleivorgänger betreutes „Altmandat“ betroffen ist; auch dann gilt eine umfassende Beratungspflicht.
Relevanz für die Praxis
Das OLG Köln hat demgegenüber entschieden, dass die Nichtzahlung von Erstattungszinsen nicht zu einem entsprechenden Schaden des Bauträgers führt (OLG Köln 30.3.22, 16 U 113/21): Die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft in Bauträgerfällen ohne eine zusätzliche Belastung des Bauunternehmers soll hiernach ohne steuerrechtliche Zufallsgewinne („Windfall-Profits“) des Bauträges erfolgen (s. hierzu BFH 23.2.17, V R 16/16). Eine letztendliche Klärung durch den BGH steht noch aus.