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  • · Fachbeitrag · Haftung in der interprofessionellen Sozietät

    Anwaltshaftpflicht auch gegenüber anderen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe

     

    Eine Anwaltssozietät ist verpflichtet, über die Erfolgsaussichten eines von der Mandantin beabsichtigten Rechtsstreits zu belehren. Dies gilt gleichfalls, wenn das Mandat von einer GmbH erteilt worden ist, deren Geschäftsführer und Gesellschafter selbst Rechtsanwälte und zugleich Mitglieder der beauftragten Sozietät sind. Auch in diesem Fall kann vermutet werden, die Mandantin hätte sich bei pflichtgemäßer Belehrung beratungsgerecht verhalten und wäre dem anwaltlichen Rat gefolgt (BGH 10.5.12, IX ZR 125/10, Abruf-Nr. 122284).

    Sachverhalt

    Mehrere Anwälte, die zusammen mit einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in einer Sozietät zusammengeschlossen waren, gründeten eine „Prozess-GmbH“, die Schadenersatzansprüche von Großaktionären gegenüber einer Bank durchsetzen sollte. Die Aktionäre hatten bei ihren Anteilen erhebliche Wertverluste zu verzeichnen. Die GmbH sollte aus den von den Aktionären an sie abgetretenen Rechten gegen das Kreditinstitut vorgehen, wobei sie sich wiederum von der Sozietät ihrer Gesellschafter vertreten ließ.

     

    Der Zivilprozess scheiterte jedoch. LG und OLG wiesen die Klage mit der Begründung ab, die Abtretungen seien nichtig, weil sie gegen das damals geltende Rechtsberatungsgesetz verstießen. Die „Prozess-GmbH“ wurde später insolvent. Deren Insolvenzverwalter machte gegenüber der Anwaltssozietät Schadenersatzansprüche in Höhe von ca. 150.000 EUR wegen angeblicher Falschberatung geltend.

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