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  • · Fachbeitrag · Aufklärung über steuerliche Risiken

    Umfassende Pflichten des Steuerberaters im Rahmen eines Dauermandats

    von RAin und FAStR Ulrike Fuldner, Aschaffenburg

    | Die Aufgabe des Steuerberaters richtet sich zwar grundsätzlich zunächst nach dem Inhalt und dem Umfang des erteilten Mandats. Der Steuerberater muss sich dabei mit den steuerrechtlichen Punkten befassen, die zur pflichtgemäßen Erledigung des ihm erteilten Auftrags zu beachten sind. Daneben trifft ihn im Rahmen eines Dauermandats aber eine Reihe von weiteren Pflichten, auch ungefragt Hinweise zu bei der Bearbeitung auftretenden steuerrechtlichen Fragen zu geben ( OLG Koblenz, 15.4.14, 3 U 633/13, Abruf-Nr. 142236 ). |

    Pflichten des Steuerberaters

    Auch wenn der Steuerberater keinen ausdrücklichen Auftrag zur körperschaftsteuerlichen Gestaltungsberatung hat, muss er die im Rahmen eines Dauermandats anfallenden Fragen von sich aus aufgreifen und mit dem Mandanten erörtern. Es gehört zu den vertraglichen Nebenpflichten eines jeden Steuerberaters, seine Mandanten nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB vor Schaden zu bewahren und auf Fehlentscheidungen, die für ihn offen zutage treten, hinzuweisen.

     

    Im Rahmen eines umfassenden Dauermandats, das alle Steuerarten umfasst, die für den Auftraggeber in Betracht kommen, muss der Steuerberater auch auf Möglichkeiten und Folgen von zivilrechtlichen Steuergestaltungen und deren Voraussetzungen jenseits der konkret zu bearbeitenden Angelegenheiten hinweisen.

     

    Hat der Steuerberater fortlaufend Jahresabschlüsse erstellt und sowohl Körperschaft- als auch Gewerbesteuererklärungen erarbeitet, liegt zumindest ein inhaltlich beschränktes Dauermandat vor, das den Steuerberater verpflichtet, bei erster Gelegenheit über die vorgefundenen steuerlichen Risiken des Mandatsgegenstands aufzuklären.

    Sachverhalt

    Die in dem vorliegenden Rechtsstreit klagende A-GmbH und die B-GmbH waren Schwestergesellschaften. Der Steuerberater war für die A-GmbH zunächst umfassend und ab Mitte 2004 im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses sowie der jeweiligen Steuererklärungen tätig. Zugleich war er Steuerberater der B-GmbH. Die A-GmbH schloss mit der B-GmbH im Jahr 2005 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (GAV) ab. Gem. § 2 GAV verpflichtete sich die A-GmbH, ihren gesamten Gewinn an die B-GmbHabzuführen. Der Steuerberater war an der Erstellung des GAV nicht beteiligt, sondern erhielt von dem beurkundenden Notar eine Abschrift der notariellen Urkunde übersandt. Im März 2006 beantragte er die Herabsetzung der KSt-Vorauszahlungen für die A-GmbH und berücksichtigte den Inhalt des GAV bei der Erstellung des Jahresabschlusses der A-GmbH zum 31.12.06. Im Rahmen einer für die Jahre 2003 bis 2006 durchgeführten Betriebsprüfung bei der A-GmbH stellte sich bei der Bewertung des GAV das Fehlen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft i.S. des § 14 KStG heraus mit der Folge der Besteuerung des ermittelten Gewinns. Danach entstanden bei der A-GmbH für die Jahre 2006 und 2007 KSt, Zinsen zur KSt und Solidaritätszuschläge für KSt in Höhe von fast 190.000 EUR. Dieser Betrag wurde gegenüber dem Steuerberater als Schaden geltend gemacht.

     

    Laut Ansicht der A-GmbH hätte der Steuerberater darauf hinweisen müssen, dass das gewünschte steuerliche Ergebnis bei einer Schwesterkonstruktion, wie sie zwischen der A- und der B-GmbH vorgelegen hat, nicht erreicht werden kann. Bei pflichtgemäßer Beratung hätten die Gesellschafter die Voraussetzungen einer Organschaft herbeigeführt und die bezweckte Steuerersparnis erzielt. Zumindest wäre der GAV nicht abgeschlossen worden und die Gewinne wären bei der A-GmbH verblieben.

    Entscheidung

    Eine Haftung des Steuerberaters wegen Verletzung seiner Pflichten wurde im konkreten Fall vom OLG Koblenz verneint, weil auch bei unterstellter Pflichtverletzung diese nicht ursächlich für den geltend gemachten Schaden gewesen sei. Im Rahmen der von dem Mandanten nachzuweisenden haftungsausfüllenden Kausalität muss immer geklärt werden, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Beratung verhalten hätte. Dazu sind die Handlungsalternativen zu prüfen, die dem Mandanten bei sachgerechter Belehrung offengestanden hätten. Deren Rechtsfolgen müssen ermittelt sowie miteinander und mit den Handlungszielen des Mandanten verglichen werden. Hierzu hatte die betroffene A-GmbH im Prozess nicht ausreichend vorgetragen.

    Achtung Haftungsrisiken!

    Der BGH hat entschieden, dass ein Steuerberater, der mehrmals hintereinander für eine GmbH den steuerlichen Jahresabschluss und/oder die Erklärungen zu KSt und GwSt fertigt, auch in einem hierauf beschränkten Dauermandat mit dem Mandanten die innerhalb seines Gegenstands liegenden Gestaltungsfragen, aus denen sich verdeckte Gewinnausschüttungen ergeben können, erörtern und auf das Risiko und seine Größe hinweisen muss (BGH 23.2.12, IX ZR 92/08, Abruf-Nr. 121051, KP 12, 152).

     

    Der BGH hat entschieden, dass der Steuerberater auch haftet, wenn er seinen Mandanten pflichtwidrig nicht darauf hinweist, dass dieser Anspruch auf eine steuerliche Sonderbehandlung nach dem sogenannten Sanierungserlass hat (BGH 13.3.14, IX ZR 23/10, Abruf-Nr. 141224).

     

    Wie teuer es für den langjährigen Steuerberater werden kann, wenn er Mandanten im Rahmen der Einkommensteuererklärungen über mehrere Jahre nicht auf eine anhängige Verfassungsbeschwerde (zu § 17 EStG) hingewiesen hat, zeigt das Urteil des LG Stuttgart (29.7.13, 27 O 128/12, Urteil unter www.dejure.org): Der Schaden belief sich auf ca. 1.6 Mrd. EUR.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 190 | ID 42769469

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