· Fachbeitrag · Zurückbehaltungsrecht
Wissenswertes zum Zurückbehaltungsrecht gegenüber Mandanten
von RA Hans-Günther Gilgan, Senden, www.gilgan.de
Wenn Mandate enden und Unterlagen zurückverlangt werden, geraten Steuerberater schnell in ein Spannungsfeld zwischen Herausgabepflicht und Honorarinteresse. Das Zurückbehaltungsrecht kann hier ein wirksames Instrument sein – vorausgesetzt, es wird rechtssicher angewendet. Doch gerade im Zusammenspiel mit Kündigung, Rechnungsstellung und Insolvenz des Mandanten lauern Risiken. Der Beitrag zeigt kompakt auf, wo typische Fehlerquellen liegen und wie Sie Ihre Position rechtlich absichern.
Grundlagen des Zurückbehaltungsrechts
Die berufsrechtliche Basis findet sich in § 66 Abs. 3 StBerG: Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Dokumente verweigern, bis er hinsichtlich seiner von diesem Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Diese Regelung konkretisiert das allgemeine zivilrechtliche Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB, wonach der Schuldner die geschuldete Leistung verweigern kann, bis die ihm gebührende Leistung aus demselben rechtlichen Verhältnis bewirkt wird. Daneben besteht gemäß § 320 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der Arbeitsergebnisse des Steuerberaters, also für Leistungen aus einem gegenseitigen Vertrag, bis die Gegenleistung erbracht wird. Grundlage des Mandatsverhältnisses selbst ist der Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB i. V. m. § 667 BGB, aus dem die grundsätzliche Herausgabepflicht folgt. Das Zurückbehaltungsrecht ist nicht übertragbar. Hat der Steuerberater z. B. seine Forderung im echten Factoring an den Factor übertragen, erlischt das Zurückbehaltungsrecht. Anders beim unechten Factoring, wo der Steuerberater Inhaber der Forderung bleibt.
Klagt der Steuerberater sein Honorar ein und hat noch Mandantenunterlagen im Besitz, muss er auf Honorar Zug um Zug gegen Herausgabe klagen. Vor der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts sollte der Steuerberater auch das wirtschaftliche Risiko im Klagefall kalkulieren. Klagt der Mandant auf Herausgabe und unterliegt der Steuerberater, muss er die Prozesskosten tragen. Das Zurückbehaltungsrecht lohnt sich wirtschaftlich nur dann, wenn die offene Honorarforderung die prognostizierten Verfahrenskosten übersteigt. Zudem droht bei unberechtigter Ausübung des Zurückbehaltungsrechts eine Verletzung von Berufspflichten nach dem StBerG.
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