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  • · Fachbeitrag · Zurückbehaltungsrecht

    Abrechnung eines Corona-Soforthilfe-Antrags

    von RA Dr. Gottfried Wacker, FAStR, Münster

    | Zu Beginn der Coronapandemie im Jahr 2020 war für viele erforderlichen Leistungen der Steuerberater noch keine Abrechnungsgrundlage geläufig, wozu auch die damals von bzw. im Auftrag von Mandanten gestellten Anträge auf staatliche Subventionen, etwa in Form der sog. „Corona-Soforthilfe“ gehörten. Abrechnungsunsicherheiten und daraus folgend auch Streitigkeiten in zuvor langjährig reibungslos bestehenden Mandatsverhältnissen waren die Folge. Mit genau so einem Streit hatte sich das AG Gelsenkirchen (23.11.23, 201 C 88/22, Urteil) zu befassen, dem der nachfolgende Sachverhalt zugrunde lag. |

    Sachverhalt

    Eine Steuerberaterin (Klägerin) war seit 2014 für die Mandantin (Beklagte) tätig. Sie verfügte über Buchhaltungsunterlagen der Mandantin aus den Jahren 2019 und 2020 (3 Leitzordner), die sie für einen Antrag auf Auszahlung von Corona-Soforthilfen für die Mandantin im Jahr 2020 benutzte. In der Folgezeit kam es mit der Mandantin zum Streit, die das Mandat kündigte und die Steuerberaterin aufforderte, die Unterlagen einem Nachberater zu übersenden.

     

    Die Steuerberaterin ihrerseits rechnete daraufhin am 12.4.21 ihre geleisteten Tätigkeiten bei der Antragstellung auf Zahlung der Corona-Soforthilfe in Höhe von 1.808,80 EUR ab. Diese Rechnung bezahlte die Mandantin nicht, die Steuerberaterin beschritt daraufhin den Rechtsweg. Die Steuerberaterin übersandte unter Berufung auf ihr Zurückbehaltungsrecht keine Unterlagen an den Nachberater, auch die Offenlegung des Jahresabschlusses 2020 beim elektronischen Bundesanzeiger erfolgte bis zum Ende der Frist am 31.12.21 durch sie nicht. Durch das Bundesamt der Justiz wurde daraufhin gegen die Mandantin ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet. Hierbei wurde ein Zwangsgeld i. H. v. 2.500 EUR angedroht sowie wegen der Einleitung des Ordnungsgeldverfahrens der Beklagten Gebühren i. H. v. 103,50 EUR in Rechnung gestellt. Diesen Betrag hat die Beklagte bezahlt.

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