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  • · Fachbeitrag · Zeithonorar

    Wirksamkeit von Vergütungsvereinbarungen

    von OStA a. D. Raimund Weyand, St. Ingbert

    Der BGH hat zentrale Fragen zur Reichweite und Wirksamkeit anwaltlicher Vergütungsvereinbarungen (§ 3a RVG) geklärt und die Anforderungen an Bestimmtheit und Textform präzisiert ( BGH 19.2.26, IX ZR 226/22 ).

     

    Sachverhalt

    Ein Rechtsanwalt rechnete Honorare auf Stundenbasis ab. Laut Vereinbarung galten erfasste und abgerechnete Zeiten als anerkannt, wenn der Mandant nicht binnen eines Monats widersprach. Zudem gab es einen Hinweis, dass das Zeithonorar möglicherweise die anfallenden gesetzlichen Gebühren überschreiten kann. Der BGH hielt diese Vereinbarung für teilweise unwirksam.

     

    Entscheidungsgründe

    Zwei in der Honorarvereinbarung aufgeführte Punkte bemängelte der BGH besonders: