· Fachbeitrag · Zeithonorar
Wirksamkeit von Vergütungsvereinbarungen
von OStA a. D. Raimund Weyand, St. Ingbert
Der BGH hat zentrale Fragen zur Reichweite und Wirksamkeit anwaltlicher Vergütungsvereinbarungen (§ 3a RVG) geklärt und die Anforderungen an Bestimmtheit und Textform präzisiert ( BGH 19.2.26, IX ZR 226/22 ).
Sachverhalt
Ein Rechtsanwalt rechnete Honorare auf Stundenbasis ab. Laut Vereinbarung galten erfasste und abgerechnete Zeiten als anerkannt, wenn der Mandant nicht binnen eines Monats widersprach. Zudem gab es einen Hinweis, dass das Zeithonorar möglicherweise die anfallenden gesetzlichen Gebühren überschreiten kann. Der BGH hielt diese Vereinbarung für teilweise unwirksam.
Entscheidungsgründe
Zwei in der Honorarvereinbarung aufgeführte Punkte bemängelte der BGH besonders:
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