· Fachbeitrag · Zeithonorar
Honorarvereinbarungen in der steuerberatenden Praxis
von OStA a. D. Raimund Weyand, St. Ingbert
Die Reichweite einer nach § 4 StBVV grundsätzlich zulässigen in Textform abzufassenden Honorarvereinbarung ist in der Praxis der steuerberatenden Berufe häufig schwierig zu beurteilen. Der BGH zieht die Grenze zur rechtswidrigen Unbestimmtheit dort, wo für den Mandanten nicht mehr erkennbar ist, für welche konkreten Lebensvorgänge er eine vom Gesetz abweichende Vergütung schuldet.
Unzulässigkeit einer Honorarvereinbarung
Nach der aktuellen Rechtsprechung verliert eine solche Vereinbarung ihre Gültigkeit, wenn der sachliche Bezug zum ursprünglichen Auftrag verloren geht (s. jüngst BGH 19.2.26, IX ZR 226/22). Eine solche Konnexität ist noch gewahrt, wenn die weiteren Tätigkeiten aus demselben Lebenssachverhalt erwachsen oder sie eine logische Fortsetzung der ursprünglichen Behandlung darstellen. Erstreckt sich die Bearbeitung auf rechtlich und wirtschaftlich völlig eigenständige Angelegenheiten, die bei Vertragsschluss weder absehbar noch im Text der Vereinbarung angedeutet waren, wird die Absprache unwirksam. In diesem Fall verliert sie die nötige Warnfunktion, weil der Mandant die wirtschaftliche Tragweite seiner Verpflichtung für künftige und völlig losgelöste Fälle nicht mehr kalkulieren kann.
Die Grenze der Wirksamkeit bei Auftragserweiterungen
Entwickelt sich das Mandatsverhältnis zu einem Dauermandat ohne gegenständliche Begrenzung, kann sich eine Honorarabrede nicht mehr wirksam auf künftige Streitigkeiten beziehen. Der BGH verlangt, dass der Anwendungsbereich der Abrechnungsregelung zumindest bestimmbar bleibt. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn die Klausel so weit gefasst ist, dass sie jegliche künftige Inanspruchnahme des Beraters abdecken soll, ohne dass ein innerer Zusammenhang zwischen den Mandaten besteht. Sie verliert ihre Wirksamkeit spätestens dann, wenn der Mandant einerseits durch die Weite der Formulierung überrascht wird, und der Berufsangehörige anderseits versucht, eine spezielle Honorarabsprache auf das „Alltagsgeschäft“ anzuwenden. Hier greift der Schutzgedanke des § 4 StBVV, der eine bewusste Entscheidung des Mandanten für dieses Honorarmodell zwingend voraussetzt.
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