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  • · Fachbeitrag · Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)

    Pauschalvergütungen müssen auch für nicht jährlich zu erbringende Tätigkeiten vereinbar sein

    von RA Hans-Günther Gilgan, Münster, www.gilgan.de

    | Nach § 14 Abs. 2 StBVV ist die Vereinbarung einer Pauschalvergütung für eine ganze Reihe von Tätigkeiten des Steuerberaters ausgeschlossen. Begründet wurde diese Einschränkung damit, dass sich diese Tätigkeiten für eine Pauschalierung „nicht eigneten“. An der Rechtmäßigkeit dieser Regelung bestehen erhebliche begründete Zweifel. Der Gesetzgeber sollte daher mit dem anstehenden Jahressteuergesetz 2021 dieses Thema anpacken. |

     

    • § 14 Abs. 2 StBVV

    Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist ausgeschlossen für

    • 1. die Anfertigung nicht mindestens jährlich wiederkehrender Steuererklärungen;
    • 2. die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten (§ 22);
    • 3. die in § 23 genannten Tätigkeiten;
    • 4. die Teilnahme an Prüfungen (§ 29);
    • 5. die Beratung und Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§ 45).
     

    § 14 Abs. 2 StBVV ist vermutlich unrechtmäßig

    Begründet wurde diese Einschränkung damit, dass sich diese Tätigkeiten für eine Pauschalierung „nicht eigneten“ (BR-Drucks. 419/81, S. 57). Eine nähere Begründung für diese Ansicht hat der Verordnungsgeber nicht gegeben. An der Rechtmäßigkeit dieser Regelung bestehen erhebliche begründete Zweifel (so auch Feiter, Pauschalvergütungsvereinbarungen ‒ Unzulässige Einschränkung der Vertragsfreiheit durch den Ausschlusskatalog des § 14 Abs. 2 StBVV?, DStR 19, 887 ff).

      

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