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  • · Fachbeitrag · Honorar

    Ab welcher Höhe gelten die strengen Formvorschriften für Vergütungsvereinbarungen

    von RA Hans-Günther Gilgan, Senden

    | Die BStBK hat „Informationen zur Vergütung der Feststellungserklärung des Grundsteuerwerts/Äquivalenzwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.22“ (Stand 14.6.22) herausgegeben. Darin wird im Hinblick auf die Abrechnung der Vergütung gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBerV nur auf die Wertgebühren hingewiesen und auf die Vergütungsvereinbarung nach § 4 StBVV mit ihren formellen Einschränkungen. Mit keinem Wort wird die Möglichkeit erwähnt, auch Vereinbarungen innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens zu schließen, was die Einhaltung der strengen Formvorgaben des § 4 StBVV nicht erfordert. |

    Ab wann gelten die strengen Vorschriften von § 4 StBVV?

    Es ist sinnvoll, sich zunächst noch einmal § 4 StBVV in Erinnerung zu rufen.

     

    • § 4 StBVV ‒ Vereinbarung einer Vergütung

    (1) Aus einer Vereinbarung kann der Steuerberater eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers in Textform abgegeben ist. (...)

     

    (2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der sich aus dieser Verordnung ergebenden Vergütung herabgesetzt werden.

     

    (3) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung unter den Formerfordernissen des Absatzes 1 vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen.

     

    (4) Der Steuerberater hat den Auftraggeber in Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann.

         

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