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  • · Nachricht · Steuerberatervergütungsverordnung

    Abrechnung eines Einspruchs gegen einen Schätzbescheid nach neuer StBVV

    von Simon Beyme, StB/Syndikus-RA/FA f SteuerR, Geschäftsführer Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg

    | Wenn ein steuerlich nicht beratener Steuerpflichtiger mit einem Schätzbescheid des FA zum Steuerberater kommt, dieser Einspruch einlegt und eine Steuererklärung fertigt, stellt sich die Frage, ob die Gebühr für die nach Einlegung des Einspruchs angefertigte Steuererklärung auf die Einspruchsgebühr anzurechnen ist. |

     

    Rechtslage bis 30.6.20

    Wie sich eine Steuererklärung, die nach dem Einspruch abgegeben wird, auf die Einspruchsgebühr nach § 40 StBVV n.F. i. V. m. RVG auswirkt, wird in der Kommentarliteratur nicht ausdrücklich behandelt. Nach § 40 Abs. 3 StBVV a.F. (in der bis 30.6.20 geltenden Fassung) galt, dass sich die Geschäftsgebühr für den Einspruch ‒ deutlich ‒ ermäßigte, wenn der Steuerberater im Zusammenhang mit dem Einspruch Gebühren nach § 24 StBVV (Steuererklärungen) erhielt. „Im Zusammenhang“ standen insbesondere Steuererklärungen, die nach eingelegtem Einspruch gegen Schätzbescheide erstellt wurden (Feiter, eKommentar StBVV, § 40 a. F., Rz. 20 m. w. N., Stand: 15.9.20).

     

    Rechtslage seit 1.7.20

    Seit der Neufassung von § 40 StBVV ist m. E. in der Konstellation „erst Einspruch, dann Steuererklärung“ keine Anrechnung der Gebühr für die Steuererklärung nach § 24 StBVV auf die Einspruchsgebühr nach § 40 StBVV i. V. m. RVG vorzunehmen. Die Anrechnung auf die Einspruchsgebühr nach § 40 StBVV richtet sich nach Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 VV RVG. Der Wortlaut der Vorbemerkung („entstanden ist“ und „weiteres Verwaltungsverfahren“) spricht dafür, dass nach dem Einspruch erstellte Steuererklärungen nicht auf diesen anzurechnen sind, sondern nur vorangegangene Erklärungen. Dies stellt eine Verbesserung gegenüber der Rechtslage bis 30.6.20 dar.

     

    Bemessung der Einspruchsgebühr

    Ein Einspruch gegen einen Schätzbescheid, der sich darin erschöpft, diesen fristwahrend einzulegen, bis die Steuererklärung erstellt ist, wird kaum mehr als eine Gebühr von 0,3 („Schreiben einfacher Arta“) rechtfertigen (§ 40 StBVV i. V. m. Nr. 2301 VV RVG). Sind jedoch bereits beim Einspruch gegen den Schätzbescheid weitere Prüfungen erforderlich (Verjährung, Adressat, Selbstanzeige u. Ä.), so kann ohne Weiteres die Regelgebühr von 1,3 nach § 40 StBVV i. V. m. Nr. 2300 VV RVG angesetzt werden. Ist die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, ist eine Gebühr von mehr als 1,3 angemessen.

     

    PRAXISTIPP | Wenn gegen den aufgrund der Steuererklärung ergangenen Bescheid wiederum Einspruch eingelegt wird, ist auf diesen ‒ ganz regulär ‒ nach § 40 StBVV i. V. m. Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV RVG i. V. m. § 35 Abs. 2 RVG anzurechnen (zur Anrechnung vgl. Beyme, KP 20, 171).

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2021 | Seite 96 | ID 47178007

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