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  • · Fachbeitrag · Ordnungsvorschriften

    Verzögerungsgeld - nein Danke!

    | Legt ein Unternehmen trotz mehrmaliger Aufforderungen des Betriebsprüfers die geforderten Unterlagen nicht vor, kann der Prüfer ein Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2b AO in Höhe von 2.500 EUR bis 250.000 EUR festlegen. Doch es gibt effektive Verhaltensregeln, um die Festsetzung zu verhindern. |

    Was tun, wenn der Prüfer Verzögerungsgeld androht?

    Die Festsetzung von Verzögerungsgeld sollte mit allen Mitteln verhindert werden, da auch nach Vorlage der ausstehenden Unterlagen - anders als beim Zwangsgeld - die Festsetzung nicht wieder aufgehoben wird. Der Betriebsprüfer ist nicht verpflichtet, das Verzögerungsgeld extra anzudrohen. In der Praxis erfolgt dies aber regelmäßig, um in einem möglichen Einspruchsverfahren nachweisen zu können, dass die Festsetzung von Verzögerungsgeld ermessenfehlerfrei war. Für den betroffenen Unternehmer empfiehlt sich bei Androhung eines Verzögerungsgeldes folgende Vorgehensweise:

     

    • Dem Betriebsprüfer sollte mündlich und schriftlich ausführlich mitgeteilt werden, woran es liegt, dass die Unterlagen bisher nicht vorgelegt werden konnten. Abschließend sollte mit dieser Klarstellung ein Antrag auf Fristverlängerung zur Vorlage der Unterlagen und auf Nichtfestsetzung des Verzögerungsgelds gestellt werden.
     

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