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  • · Fachbeitrag · Mandatsbeendigung

    Verletzung des Steuerberatungsvertrags durch unberechtigte Zurückbehaltung von Unterlagen

    von RA Hans-Günther Gilgan

    Die unberechtigte Weigerung des Steuerberaters, der Datenübertragung auf den neuen Steuerberater zuzustimmen, stellt eine Verletzung des Steuerberatungsvertrags dar, wenn diese Weigerung nicht mit ausstehenden Forderungen und ein damit gegebenes Zurückbehaltungsrecht zu begründen ist. Muss der Auftraggeber zur Erledigung ausstehender Arbeiten einen anderen Steuerberater beauftragen, weil die geforderten Daten nicht freigegeben wurden, liegt in den Gebühren des neuen Steuerberaters ein Schaden, den der ehemalige Steuerberater seinem ehemaligen Auftraggeber zu erstatten hat. Ein solcher Schadenersatzanspruch ist mit 5 % über dem Basiszins zu verzinsen (LG Bochum 29.5.19, 4 O 32/15).

     

    Sachverhalt

    Im Kern des Verfahrens ging es nach erfolgter Kündigung des Auftrags um die Herausgabe von Unterlagen bzw. Zustimmung zur Datenübertragung auf den neuen Steuerberater. Der beklagte Steuerberater hatte seine Zustimmung zur Datenübertragung erst mit deutlicher Verspätung nach rechtskräftiger Verurteilung erteilt. Deswegen und wegen mangelhaft erbrachter Dienstleistungen beauftragte der Kläger einen anderen Steuerberater die mangels Datenübertragung unterbliebenen Arbeiten zu erbringen. Das Honorar machte er klageweise einschließlich Verzugszinsen geltend.

     

    Entscheidungsgründe

    Das LG Bochum hat den Steuerberater in vollem Umfang verurteilt. Es hat festgestellt, dass er die ihm obliegenden Pflichten aus dem Steuerberatungsvertrag verletzt hat. Nachdem der Vertrag durch Kündigung beendet worden war, hätte er nach den §§ 675 Abs. 1, 667 BGB unverzüglich die DATEV-Bestände an den neuen Steuerberater übertragen müssen. Er hat durch die zunächst nicht erteilte Zustimmung zur Datenübertragung auf den neuen Steuerberater seine vertraglichen Pflichten verletzt.

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