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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht im finanzgerichtlichen Verfahren

    Ansatz des Mindeststreitwerts im Vorverfahren

    von RiFG Prof. Dr. Volker Kreft, Bielefeld

    | Wird ein Mandant im Einspruchs- sowie im anschließenden finanzgerichtlichen Klageverfahren vertreten und obsiegt er ganz oder zum Teil, kann der Steuerberater bzw. RA seine vom FA zu erstattenden Gebühren in einem sogenannten Kostenfestsetzungsverfahren beim FG beantragen. Besonderheiten ergeben sich hinsichtlich der Geltendmachung der Gebühren für die Vertretung im Vorverfahren, wenn der tatsächliche Streitwert unter dem Mindeststreitwert von 1.500 EUR liegt. |

    Gebühren nur bei Notwendigkeit der Zuziehung

    Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen nur dann erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt (§ 139 Abs. 3 S. 3 FGO). Eine solche Zuziehung ist spätestens im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu beantragen. Sie erfolgt nicht durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, sondern durch den Senat des FG, der mit der Hauptsache befasst war (BFH 13.4.16, III R 24/15, Abruf-Nr. 187370). Eine Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des FG über die Notwendigkeit der Zuziehung ist nicht statthaft (§ 128 Abs. 4 FGO).

     

    Die Zuziehung muss insbesondere im Hinblick auf die Schwierigkeit der konkret anliegenden steuerrechtlichen Fragen, aber auch auf die wirtschaftliche (finanzielle) Auswirkung des Rechtsstreits notwendig gewesen sein. Maßgebend ist dabei der „ex-ante-Standpunkt“ eines „verständigen Beteiligten“ unter Berücksichtigung seiner persönlichen Sach- und Rechtskunde (etwa Gräber/Stapperfend, FGO, § 139 Rz. 118). Regelmäßig sind keine allzu strengen Maßstäbe anzulegen; nur in Ausnahmefällen kann eine Zuziehung nicht für geboten angesehen werden.

      

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