· Fachbeitrag · Honorarstreit
Berater darf nicht ohne Weiteres mehr als Mittelwertgebühr abrechnen, nur weil Mandant selbst bucht
von RA Dr. Gottfried Wacker, FAStR, Münster
Das AG Werl (27.4.23, 4 C 420/19) stellt klar: Wer als Steuerberater oberhalb der Mittelgebühr abrechnen will, muss einen konkret überdurchschnittlichen Aufwand darlegen und notfalls beweisen – der bloße Hinweis auf einen Mehraufwand durch die vom Mandanten selbst erstellte Buchführung genügt nicht.
Sachverhalt
Geklagt hat eine Steuerberaterin. Sie betreute eine Mandantin, die ein Maschinenbauunternehmen führt. Für das Jahr 2017 machte die Steuerberaterin aus dem Mandatsvertrag verschiedene Steuerberatungsleistungen geltend, u. a. nach § 35 Abs. 1 Nr. 1a StBVV (Aufstellung des Jahresabschlusses). Dafür stellte sie Ende 2018 eine Rechnung über rund 3.700 EUR. Weil das Maschinenbauunternehmen nicht zahlte, zog die Steuerberaterin vor Gericht. Vor dem AG Werl sagte die Mandantin, die Rechnung sei zu hoch, weil die Steuerberaterin oberhalb der Mittelgebühr mit 27/10 abgerechnet habe. Die Steuerberaterin hielt dagegen, § 35 Abs. 1 Nr. 1a StBVV lasse diese Abrechnung klar zu. Außerdem sei der Aufwand höher gewesen, weil die Mandantin die Buchführung selbst gemacht habe und das die Erstellung des Jahresabschlusses zwangsläufig aufwendiger gemacht habe.
Entscheidungsgründe
Das sachverständig beratene AmtsG Werl stützte sich auf die obergerichtliche Rechtsprechung zur Mittelgebühr und führte aus, dass diese ohne weitere Erläuterungen der Steuerberaterin nach § 11 S. 1 StBVV grundsätzlich als angemessen gilt (vgl. OLG Hamm 26.11.13, 25 U 5/13, DStRE 15, 252; OLG Frankfurt a. M. 5.10.18, 8 U 203/17, DStRE 20, 127 Rn. 1012; OLG Karlsruhe 31.8.22, 15 U 110/21, DStRE 24, 701). Nach Auffassung des AG gilt diese erleichterte Darlegung aber nicht mehr, wenn die Steuerberaterin über der Mittelgebühr abrechnet. Eine höhere Gebühr kann sie danach nur verlangen, wenn sie offenlegt, warum die Sache aus ihrer Sicht „überdurchschnittlich“ war, und das im Streitfall auch belegen kann. Die bloße Aussage, dass die Mandantin die Buchführung selbst erstellt hat und dadurch mehr Arbeit entstanden sei, reicht dem Gericht für eine Überschreitung der Mittelgebühr nicht aus. Deshalb hielt das AmtsG Werl den Einwand der Mandantin für berechtigt und wies die Klage insoweit ab, als über die Mittelgebühr hinaus abgerechnet wurde.
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