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  • · Fachbeitrag · Honorarstreit

    Bei Mandanten, die nicht mitarbeiten, darf mehr als die Mittelgebühr verlangt werden

    von Dr. Gottfried Wacker, Münster

    | Ergeben sich laufende Nachfragen, weil der Mandant die Unterlagen ungeordnet und zeitversetzt einreicht, so folgt daraus ein erheblicher Mehraufwand, weil vieles erst durch den Steuerberater aufgeklärt werden muss. Dies rechtfertigt eine Gebühr über der Mittelgebühr in der Rechnung (AG Stade 17.6.21, 61 C 736/19). |

     

    Sachverhalt

    Ein Landwirt hatte die Steuerberatungsgesellschaft mit der Finanzbuchhaltung und den Jahresabschlüssen für seinen landwirtschaftlichen Betrieb für die Wirtschaftsjahre 2014/2015 sowie 2015/2016 beauftragt. Ein schriftlicher Steuerberatungsvertrag wurde nicht geschlossen. In der Folge musste die Steuerberatungsgesellschaft allerdings ihr Honorar einklagen, da der Mandant mit den Leistungen unzufrieden war und die Honorarforderungen für überzogen („Mondscheinrechnungen“) hielt. Die Steuerberatungsgesellschaft stellte daraufhin ihre Tätigkeiten ein und rechnete für angefangene Arbeiten Gebühren für Abschlussvorarbeiten ab.

     

    Die Steuerberatungsgesellschaft argumentierte, dass die Gebühren ordnungsgemäß abgerechnet worden seien. Soweit ein höherer Satz als die Mittelgebühr angesetzt worden sei, sei dies aufgrund des Aufwands der Angelegenheit angemessen. Insgesamt habe sich ein sehr hoher Buchungsaufwand ergeben, weil der Mandant Belege irgendwann und ungeordnet einreichte, woraus sich zahlreiche Nachfragen ergaben. Er sei gemäß § 141 AO bilanzierungspflichtig gewesen. Eine schlichte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung habe daher nicht ausgereicht.

     

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