18.08.2022 · Fachbeitrag · Honorarregress
Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps – und das aus gutem Grund
Weil die vormals befreundeten Parteien nie eine klare Grenze gezogen hatten, wo die Gefälligkeit aufhört und die entgeltliche Leistung beginnt, musste das AG Bad Oeynhausen (26.6.20, 24 C 868/19) seine schuldrechtlichen Grundkenntnisse reaktivieren, um zu klären, ob dem Steuerberater ein Honoraranspruch für unstrittig beauftragte und erbrachte Leistungen zusteht.
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