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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Bindung an mündliche Honorarzusage - keine Abrechnung nach StBVV möglich

    von RA Dr. Gregor Feiter, Düsseldorf

    | In einem vom LG Zweibrücken (12.1.15, 1 O 218/14) entschiedenen Verfahren konnte ein Steuerberater sein nach StBVV berechnetes Honorar nur zu rund 1/10 durchsetzen, weil das Gericht nach informatorischer Befragung des Klägers sowie der beklagten Rechtsanwälte zu der Überzeugung gelangte, dass diese sich bei einem persönlichen Treffen auf einen bestimmten Rechnungsbetrag verständigt hatten. Das zeigt, dass der Steuerberater bei mündlichen Absprachen über Honorare schnell in Beweisnot geraten kann, wenn auf der Gegenseite mehrere Personen beteiligt sind und diese plausibel aussagen. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger war der langjährige Steuerberater der beklagten Rechtsanwalts-GbR, bestehend aus zwei Rechtsanwälten. Beide Rechtsanwälte sind überwiegend als Berufsbetreuer tätig. Nach Änderung der Rechtslage hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht von Berufsbetreuern beauftragten die Anwälte den Steuerberater mit der Berichtigung der Umsatzsteuererklärungen der Sozietät für die Jahre 2007 bis 2013. Der Steuerberater reichte für alle Jahre berichtigte Umsatzsteuererklärungen ein. Die Jahre 2007 und 2011 waren unproblematisch. Die Bescheide wurden antragsgemäß berichtigt. Eine Berichtigung für die Jahre 2008 bis 2010 lehnte das FA unter Hinweis auf eine durchgeführte Betriebsprüfung und die Bestandskraft der Bescheide ab.

     

    Daraufhin beantragte der Steuerberater die Umsatzsteuerfestsetzungen für die genannten Jahre gem. § 174 AO aufgrund „widerstreitender Steuerfestsetzungen“ zu ändern. Als Begründung führte er aus, dass die Umsätze aus der höchstpersönlichen Tätigkeit der beiden Gesellschafter fälschlicherweise in den Umsatzsteuererklärungen der Sozietät erfasst worden seien und er für die beiden Gesellschafter zwischenzeitlich jeweils Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2007 bis 2011 mit den höchstpersönlichen Betreuungsumsätzen abgegeben habe. Der Kläger berechnete hierfür fünf Gebühren nach § 23 S. 1 Nr. 1 StBVV i.H. von 10/10 (Höchstgebühr), insgesamt 6.390,30 EUR.

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