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  • · Fachbeitrag · Honorarklage

    Welches Gericht ist bei einer Honorarklage zuständig?

    von RA Hans-Günther Gilgan, Münster, www.gilgan.de

    | Immer wieder geht es in Gebührenstreitigkeiten um Fragen der Rechtsgrundlagen des Gebührenanspruchs, der formalen Ordnungsmäßigkeit der erstellten Rechnung sowie der Angemessenheit der Gebühren. Dabei spielt auch die Einordnung des Steuerberatungsvertrags als Dienst- oder Werkvertrag eine entscheidende Rolle |

     

    Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes (§§ 12, 13 ZPO)

    Der Steuerberater kann eine Honorarklage ohne Weiteres bei dem für den Wohnsitz des Mandanten (Verbraucher und Einzelkaufleute als natürliche Personen) zuständigen Gericht erheben.

     

    Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen (§ 17 ZPO)

    Ist der Auftraggeber eine juristische Person (z.B. AG, GmbH, eG) oder eine sonstige parteifähige Personenvereinigung (z.B. GbR, OHG, KG), ist die Klage gemäß § 17 Abs. 1 ZPO bei dem für den jeweiligen Sitz zuständigen Gericht einzureichen.

     

    Liegen der Wohnsitz/Geschäftssitz der juristischen Person als Mandant und die Kanzlei nicht am selben Ort, kann der Steuerberater ein Interesse daran haben, den Prozess an seinem Kanzleiort zu führen. Diese Möglichkeit besteht dann, wenn eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen wurde oder der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes eröffnet ist:

     

    • Gerichtsstandsvereinbarungen: Steuerberatungsgesellschaften können mit den Mandanten, bei denen es sich um Kaufleute im Sinne des HGB handelt, den Kanzleiort als Erfüllungsort für Honorarforderungen vereinbaren (§§ 29 Abs. 2, 38 Abs. 1 ZPO).

     

    • Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO): Gemäß § 29 Abs. 1 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Es ist also zunächst zu klären, um was für ein „Vertragsverhältnis“ es sich beim Steuerberatungsvertrag handelt.

     

    • Dienstvertrag oder Werkvertrag?

    Steuerberatungsvertrag als Dienstvertrag

    Als Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem auf Dauer angelegten Mandatsverhältnis (Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter) galt früher einmal der Ort der Kanzlei (BGH NJW 91, 3096; OLG Hamm, GI 99, 241; OLG Köln, NJW-RR 97, 825; BayObLG NJW-RR 96,52).

    Aktuell wird in der Rechtsprechung aber die gegenteilige Auffassung vertreten, dass nämlich der Honoraranspruch des Steuerberaters/Rechtsanwalts am Wohnort des Mandanten zu erfüllen sei. Nach dieser Auffassung muss der Steuerberater seine Gebühren am Wohnsitz des Mandanten einklagen (z.B. BGH 11.11.03 ,X ARZ 91/03; BGH 4.3.04, IX ZR 101/03; BGH 16.11.06, IX ZR 206/03; OLG Dresden 11.1.02, 1 AR 228/01; OLG Hamburg OLGR 00,222; OLG Düsseldorf, StB 86, 309).

     

    Steuerberatungsvertrag als Werkvertrag

    Ist der Steuerberater nicht mit der laufenden Wahrnehmung der steuerlichen Belange des Mandanten beauftragt, sondern nur mit einer konkreten Einzelleistung (Anfertigung eines Jahresabschlusses, Erstattung eines Gutachtens, isolierte Jahressteuererklärung), richtet sich das Mandatsverhältnis nach Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB). Hinsichtlich des Leistungsorts für die Vergütung beim Werkvertrag wird in vielen Fällen auf die Ortsbezogenheit der Werkleistung abgestellt. Bauleistungen und Kraftfahrzeugreparaturen sind beispielsweise an dem Ort zu bezahlen, an dem sie erbracht worden sind.

     

    Für die Vergütung eines Steuerberaters kann der Kanzleiort in diesen Fällen aber nur dann Erfüllungsort sein, wenn hier auch die Abnahme der Leistung im Sinne des § 640 BGB stattgefunden hat. Der Steuerberater kann also das Honorar für ein Gutachten am Kanzleisitz einklagen, wenn er es dem Mandanten hier ausgehändigt und dieser es an Ort und Stelle als vertragsgemäße Leistung gebilligt hat.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Feiter, Typische Probleme bei der Honorardurchsetzung im Prozess (KP 08, 172 ff)
    Quelle: ID 46671522

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