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  • · Fachbeitrag · Honorar

    Honorarrückforderung des Insolvenzverwalters wegen eines Formfehlers

    von RA Hans-Günter Gilgan, www.gilgan.de, Münster

    Ein Blick in die Rechtsprechung zeigt, dass Steuerberater bei der Gebührenabrechnung immer wieder fatale Fehler machen. So auch im Falle des OLG Düsseldorf (11.5.17, 12 U 55/16), in dem ein Steuerberater ein fünfstelliges Honorar zurückzahlen musste, weil er den Höchstsatz für die Zeitgebühr überschritten und keine Honorarvereinbarung abgeschlossen hatte.

     

    Sachverhalt

    Der Steuerberater war mit der Prüfung einer Firmenbuchführung für die Jahre 1999 bis 2006 beauftragt. Der Steuerberater erbrachte die Leistungen im Zeitraum von April bis Juni 2009. Hierfür errechnete er ein Honorar von 20.000 EUR. Er legte nach § 13 Nr. 2 StBVV eine Zeitgebühr von 51 EUR je angefangener halber Stunde zugrunde, weil für die Schätzung des Gegenstandswerts keine genügenden Anhaltspunkte vorlagen. Der Auftraggeber zahlte diese Gebühr einen Monat vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung. Der Insolvenzverwalter forderte die Zahlung unter Berufung auf eine formell fehlerhafte Abrechnung mit Erfolg zurück.

     

    Anmerkungen

    Die Berechnung war nach § 9 StBVV nicht ordnungsgemäß und damit nicht einforderbar, weil der Höchstsatz für die Zeitgebühr für den fraglichen Abrechnungszeitraum noch bei 46 EUR für die angefangene halbe Stunde lag. Mit 51 EUR wurden also 5 EUR je angefangene halbe Stunde zu viel berechnet. Allerdings hätte der Steuerberater Anspruch auf den berechneten Halbstundensatz gehabt, wenn er eine Honorarvereinbarung nach § 4 StBVV abgeschlossen hätte. Das hatte er jedoch unterlassen.

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