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  • · Fachbeitrag · Honorar

    Beweis- und Darlegungslast bei Überschreitung der Mittelgebühr

    | Der Steuerberaeter kann die Mittelgebühr ohne näheren Vortrag i S. des § 11 S. 1 StBVV beanspruchen (verkürzte Darlegungslast). Die Billigkeit der Überschreitung der Mittelgebühr ist vom ihm darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Mit Blick auf die verkürzte Darlegungslast kann dem Steuerberater nicht noch zusätzlich eine Toleranzgrenze zuerkannt werden (OLG Frankfurt 5.10.18, 8 U 203/17). |

     

    Streitig war u. a. das Honorar für die Aufstellung eines Jahresabschlusses. Das Gericht hielt das Honorar nur insoweit für angemessen, als die Mittelgebühr nicht überschritten wurde. Den darüber hinausgehenden Ansatz hielt das Gericht für unbillig.

     

    Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater zwar gemäß § 11 StBVV die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der von ihm getroffenen Gebührenbestimmung liegt dabei grundsätzlich bei dem Steuerberater (vgl. OLG Hamm 26.11.13, 25 U 5/13). Während er jedoch die Mittelgebühr ohne nähere Begründung beanspruchen kann, greift diese verkürzte Darlegungslast nicht, soweit der Steuerberater seine Gebühr oberhalb des Mittelsatzes ansetzt, da nur der Steuerberater die konkreten Gründe darlegen kann. Die aber blieb der Steuerberater in diesem Fall schuldig.

     

    Außerdem hatte der Mandant bestritten, dass er einen schriftlichen Erläuterungsbericht beauftragt habe. Da ein solcher Erläuterungsbericht nicht vorgeschrieben ist, lag die Beweislast ebenfalls beim Berater. Der Berater trat einen entsprechenden Beweis aber nicht an.

    Quelle: ID 45773511

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