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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung und Rechtsprechung

    Diese aktuellen Entwicklungen im Steuerberatergebührenrecht sollten Sie kennen!

    von RA Hans-Günther Gilgan, Münster

    | Noch zum Jahresende 2012 konnte die Änderung der Steuerberatergebührenverordnung bekannt gegeben werden. Was aber hat diese Änderung für Auswirkungen auf die Wirksamkeit von langfristigen Verträgen zwischen Mandant und Berater? Welche interessanten Änderungen aufgrund der Rechtsprechung aus 2012 sollten in der Praxis dringend beachtet werden? Fragen, denen sich der folgende Beitrag ausführlich annimmt. |

    Änderung der Steuerberatergebührenverordnung

    Mit dem 20.12.12 wurde aus der „Steuerberatergebührenverordnung“ die „Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)“ (Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen, Artikel 5 „Änderung der Steuerberatergebührenverordnung“, BGBl I 12, 2637). (Vergleiche auch Feiter in KP, Sonderausgabe „Aus Steuerberatergebührenverordnung wird Steuerberatervergütungsverordnung“).

     

    Nach § 47a S. 2 StBVV „ist die Vergütung bis zum Ablauf des Jahres, in dem eine Änderung der Verordnung in Kraft tritt, nach bisherigem Recht zu berechnen“. Das bedeutet, dass die langfristigen Vereinbarungen als solche wirksam bleiben. Anderer Ansicht ist - soweit ersichtlich - lediglich Eggesiecker (Eggesiecker, Honorar für die Steuerberatung, § 47a STEUGO, Rz. 47.740), der von einer Unwirksamkeit der Vereinbarungen mit Ablauf des Jahres ausgeht, in dem eine Änderung eingetreten ist. Nach dieser Ansicht wäre der Steuerberater gezwungen, mit seinen Mandanten neue Verträge zu schließen. Eine solch weitreichende Folge lässt sich aber weder dem Wortlaut („ ... berechnen ...“!) noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift (Vermeidung einer langfristigen Bindung des Steuerberaters) entnehmen.

     

    Die Regelung des § 47a S. 2 ist daher so zu verstehen, dass die vereinbarte (bisherige) Pauschalvergütung für den Zeitraum vom Inkrafttreten des neuen Gebührenrechts bis zum Ende des Kalenderjahrs noch Bestand hat. Das bedeutet, dass vom Beginn des neuen Kalenderjahrs an das neue Gebührenrecht gilt. Der Steuerberater hat die Möglichkeit, die Angemessenheit der Pauschalvergütung für den Zeitraum nach dem Jahreswechsel zu prüfen und an die Änderung der StBVV anzupassen, ohne vertragsbrüchig zu werden. Im Ergebnis ist damit eine einseitige Anpassung der Gebühren auf Grundlage des § 47a S. 2 StBVV ohne eine neue Vereinbarung mit dem Mandanten durchsetzbar (vgl. auch Meyer/Goez, Steuerberatergebührenverordnung, § 47a, Rz. 6; a.A. Feiter, a.a.O.).

     

    Auch die einseitige Erhöhung des Pauschalhonorars durch vertragliche Vereinbarung ist möglich. So ist z.B. die folgende Klausel in einem Steuerberatungsvertrag wirksam (OLG Düsseldorf 6.5.09, I-21 U 121/08, Abruf-Nr. 130063):

     

    • Wirksame Klausel

    „Am Ende eines jeden Jahres kann das Honorar für das folgende Jahr von dem genannten zu 1 (= Steuerberater) nur um die Inflationsrate erhöht werden, es sei denn, dass der Umfang der Buchführung um mehr als 10 % gestiegen ist.“

    In dem Urteil heißt es, dass dem Steuerberater aufgrund dieser Klausel das Recht zustehe, das Pauschalhonorar einseitig zu erhöhen. Dem stehe auch nicht die Schriftform des § 14 StBVV entgegen.

    Mittelgebühr

    Die Mittelgebühr ist keine in der Steuerberatergebührenverordnung selbst angesprochene Gebühr. Sie hat sich aus der Praxis heraus wegen der Schwierigkeit gebildet, bei der großen Zahl der Fälle eine genau differenzierte Gebührenbestimmung vornehmen zu können. Sie bietet sich daher als Ausgangsgröße für die Bestimmung der angemessenen Gebühr an, zumal die Rechtsprechung sich regelmäßig auch dieses Verfahrens bedient.

    • Ermittlung einer Mittelgebühr

    Mittelgebühr steht für den „Mittelsatz“ einer Gebühr bei der Gebührensatzrahmengebühr und für den „Mittelbetrag“ einer Gebühr bei der Zeit- und der Betragsrahmengebühr. Sie ist das Mittel aus der Addition der Mindest- und Höchstgebühr. Die Mittelgebühr findet dann Anwendung, wenn eine Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung, durchschnittlichem Umfang der Tätigkeit und durchschnittlicher Schwierigkeit vorliegt und der Auftraggeber in durchschnittlichen Vermögens- und Einkommensverhältnissen lebt.

    In der Rechtsprechung galt zunächst überwiegend die Faustformel, dass der Ansatz einer Mittelgebühr regelmäßig der Billigkeit entspricht (LG Aschaffenburg 7.5.98, 2 S 289/97, DStRE 99, 198 f.). Steuerberater konnten also die Mittelgebühr ansetzen, ohne im Gebührenstreit dargelegt und bewiesen haben zu müssen, dass dies die „angemessene“ Gebühr ist.

     

    Dann galt allgemein der Grundsatz „wer ein Leistungsbestimmungsrecht für sich in Anspruch nimmt, das, wie in § 11 StBVV ausdrücklich normiert, nach „billigem Ermessen“ auszuüben ist, hat auch darzulegen und notfalls zu beweisen, dass die von ihm getroffene Regelung der Billigkeit entspricht. ...“ (OLG Hamm, Stbg 90, 162; OLG Hamm, NJW-RR 99, S. 510; BGH NJW-RR 01, 494; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2005, 3434; LG Düsseldorf 11.8.06, 20 S 32/06, Stbg 07, 139 f.). Danach musste der Steuerberater jede über die Mindestgebühr hinausgehende Gebühr im Gebührenprozess darlegen und beweisen.

     

    Davon abweichend entschied nunmehr das OLG Hamm, „dass der Senat an seiner früheren Rechtsprechung zur Notwendigkeit der Darlegung der Angemessenheit jeder die Mindestgebühr überschreitenden Gebührenhöhe nicht mehr festhält, sondern davon ausgeht, dass im Regelfall die Mittelgebühr als dem Normalfall entsprechend angesetzt werden kann.” (Goez, Wiedergeburt der „Mittelgebühr“?, KP 12, 6 f. unter Bezugnahme auf OLG Hamm, 25 U 33/09 und 25 U 27/11).

    Inwieweit damit eine Rückkehr zur Faustformel „Mittelgebühr entspricht der Billigkeit“ verbunden ist, bleibt abzuwarten. In jedem Fall verbleibt es aber dabei, dass der Steuerberater die Darlegungs- und Beweislast für die Angemessenheit der Gebühr trägt. Ohne entsprechende Leistungserfassung und Dokumentation wird es der Steuerberater schwer haben, dieser Darlegungs- und Beweislast vor Gericht nachzukommen.

    Abrechnung von Zeitgebühren, § 13 StBVV

    Die StBVV sieht für Tätigkeiten des Steuerberaters neben der Wertgebühr auch die Zeitgebühr vor, z.B. §§ 24 Abs. 4, 28, 29, 32, 36 Abs. 1 etc. Daneben kann eine Zeitgebühr auch angesetzt werden, wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen, § 13 S. 1 Nr. 2 StBVV oder wenn der Steuerberater dies zuvor mit dem Mandanten so vertraglich vereinbart hat. An die schriftliche Abrechnung des vereinbarten Zeithonorars werden folgende formelle Anforderungen gestellt (OLG Düsseldorf 6.10.11, 24 U 47/11, NJW 12, 621 ff.):

     

    • Bezeichnung der Angelegenheit; bei mehreren gleichzeitig abgerechneten Angelegenheiten Auftrennung der Abrechnung nach jeder einzelnen Angelegenheit
    • Vorlage eines Leistungsverzeichnisses, das den jeweils abgerechneten Zeitaufwand einer bestimmten Tätigkeit zuordnet, die schlagwortartig zu bezeichnen ist
    • Berechnung des Zeithonorars = Zeitaufwand x Stundensatz
    • Berechnung der Auslagen (falls gesondert berechenbar unter Nennung der jeweils maßgeblichen Gebührenvorschrift
    • Berechnung der Mehrwertsteuer
    • Ausweis evtl. gezahlter Vorschüsse
    • Ausweis der Honorar(rest)summe
    • Unterschrift.

     

    PRAXISHINWEIS | Abrechnungen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, sind nicht einforderbar!

     

    Wenn über die Höhe der Zeitgebühr Streit entsteht, stellt sich die Frage des Nachweises für das abgerechnete Zeithonorar, insbesondere nach den Anforderungen an die zu führenden Nachweise.

     

    Kommt es später zum Streit über die berechnete Zeitgebühr, muss der Steuer-berater darlegen und beweisen, dass der Zeitaufwand in vollem Umfang tatsächlich erbracht wurde und auch angemessen war. Dies wird i.d.R. nur mithilfe einer zeitnah geführten Erfassung der Tätigkeiten und der aufgewendeten Zeiten sowie ggf. Vorlage von Arbeitsergebnissen und Korrespondenzen mit dem Mandanten und/oder Dritten gelingen. Eine schlüssige Darlegung der Stunden erfordert, dass über pauschale Angaben hinaus die während des Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden (BGH 4.2.10, IX ZR 18/09, NJW 10, 1364).

     

    Das OLG Düsseldorf (a.a.O.) und das OLG Frankfurt (12.1.11, 4 U 3/08, AnwBl online 11, 103 ff.) präzisieren die Voraussetzungen einer Leistungsbeschreibung wie folgt:

     

    • Angabe der Bearbeitungszeiträume
    • Zuordnung der Bearbeitungszeiträume an Sacharbeiter
    • Tätigkeitsbezeichnung (z.B. bei nach außen gerichteter Tätigkeit Bezeichnung des jeweiligen Gesprächspartners und bei Schreiben Bezeichnung und Angabe des jeweiligen Adressaten
    • Stichwortartige schriftliche Darlegung, welche konkrete Tätigkeit verrichtet wurde (z.B. Durchsicht von näher bezeichneten Schriftstücken/Akten, Recherche zu Tat- und Rechtsfragen etc.)

     

    Hinweis | Die genannten Entscheidungen sind zwar zum Anwaltsrecht ergangen, sie entfalten aber durchaus auch Wirkung für Steuerberater, weil sie mit einer analogen Anwendung des § 10 Abs. 2 S. 1 RVG begründet sind, der seine im Wesentlichen wortgleiche Entsprechung in § 9 Abs. 2 StBVV hat.

     

    Zu den Grundvoraussetzungen für die Einforderbarkeit und das Bestehen einer wirksamen Vergütungsvereinbarung , siehe Feiter, „Gar nicht so einfach: Die wirksame Vereinbarung von Stundensätzen mit dem Mandanten“, KP 12, 124 ff.

    Konkludente Genehmigung von Lastschriftbuchungen im geschäftlichen Verkehr

    Der BGH (3.4.12, IX ZR 39/11, NJW 12, 2507 ff.) hat sich zur konkludenten Genehmigung von Lastschriftbuchungen im geschäftlichen Verkehr - insbesondere der Anfechtbarkeit durch den Insolvenzverwalter- geäußert.

     

    Danach bleibt ein Widerspruch des Insolvenzverwalters wirkungslos, wenn der Schuldner die Lastschriftbuchungen zuvor genehmigt hat. Von einer solchen Genehmigung könne dann ausgegangen werden,

    • wenn es sich um wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen oder laufenden Geschäftsbeziehungen handele und
      • die kontoführende Bank nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist (i.d.R. drei Banktage) die berechtigte Erwartung haben dürfe, auch die neuerliche Belastungsbuchung solle Bestand haben
      • wenn sich diese innerhalb der Schwankungsbreite bereits zuvor genehmigter Lastschriftbuchungen bewege oder diese nicht wesentlich über- oder unterschreitet;
    • wenn der Schuldner in Kenntnis erfolgter Abbuchungen durch liquiditätsschaffende Maßnahmen eine ausreichende Kontodeckung für weitere Kontodispositionen sicherstellt. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er das Konto aufgrund einer Absprache mit der Bank nur auf Guthabenbasis führen darf.

     

    Mit Bestellung eines Insolvenzverwalters sei eine konkludente Genehmigung allein des Schuldners jedoch nicht mehr möglich.

     

    Der Steuerberatungsvertrag ist zweifelsohne ein Dauerschuldverhältnis in vorstehendem Sinne. Daraus resultieren im Zweifel auch wiederkehrende Leistungen, z.B. bei monatlichen Abrechnungen (Pauschalvergütungen, vor allem aber auch Vorschusszahlungen). Darauf beruhende Lastschriften dürften unter den vorstehenden Voraussetzungen bei nicht erfolgtem Widerspruch des Schuldners nach Ablauf der angemessenen Überlegungsfrist (i.d.R. drei Banktage) insolvenzsicher sein. Von daher empfiehlt es sich insbesondere das Instrument der Vorschussanforderung zu nutzen.

    Insolvenzanfechtung: Steuerberater als nahestehende Person i.S.des § 138 InsO

    Der BGH (15.11.12, IX ZR 205/11, DB 12, 2801 ff.) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit der Steuerberater als „nahestehende Person“ im Sinne des § 138 InsO angesehen werden könne mit der Konsequenz, dass an den Steuerberater gezahltes Honorar nach § 130 Abs. 3 InsO der Anfechtung unterliegt und die Kenntnis des Steuerberaters von der Zahlungsunfähigkeit des Mandanten vermutet wird. Es käme insoweit also zu einer Beweislastumkehr. Nicht der Insolvenzverwalter müsste die Kenntnis des Steuerberaters beweisen, sondern der Steuerberater seine Unkenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Mandanten.

     

    Nach den Ausführungen des BGH kann ein Steuerberater nur dann als nahestehende Person i.S. des § 138 InsO qualifiziert werden, wenn ihm nach der ihm vertraglich eingeräumten Rechtsstellung wie einem in gleicher Zuständigkeit tätigen Angestellten über alle die wirtschaftliche Lage des Auftraggebers erheblichen Daten üblicherweise im normalen Geschäftsgang zufließen. Dies gilt nicht, wenn ihm vom Auftraggeber planmäßig bestimmte (klassifizierte) Tatsachen vorenthalten werden.

     

    Der Steuerberater kann seine Sonderstellung als dem Schuldner nahestehende Person wieder durch

    • Kündigung,
    • Änderung des Dienstvertrags,
    • vorübergehende (ab drei Monate) oder dauerhafte Unterbrechung des Informationsflusses ohne die Vertragsänderung verlieren.

    Einspruch gegen mehrere Bescheide: Wie viele Geschäftsgebühren können abgerechnet werden?

    Wie ist abzurechnen, wenn ein Steuerberater Einspruch gegen mehrere, unterschiedliche Veranlagungszeiträume betreffende Bescheide einlegt: Handelt es sich um eine Angelegenheit mit mehreren, d.h. die jeweiligen Veranlagungszeiträume betreffende Gegenstände oder um drei jeweils eigenständige Angelegenheiten? Im ersten Fall werden die einzelnen Gegenstandswerte addiert und nur eine Geschäftsgebühr abgerechnet, im zweiten Fall hingegen drei Geschäftsgebühren mit dem das jeweilige Veranlagungsjahr betreffenden Gegenstandswert.

     

    In dem vom FG Düsseldorf (8.9.11, 10 K 3255/09 Kg) entschiedenen Fall hatte der Steuerberater auftragsgemäß Einspruch gegen Kindergeldbescheide für drei Jahre eingelegt. Hierfür billigte ihm das Gericht drei Geschäftsgebühren zu, weil mangels inneren Zusammenhangs von drei Angelegenheiten auszugehen sei. Denn die drei Bescheide wurden nicht einheitlich, sondern jeweils gesondert mit unterschiedlichen tatsächlichen/rechtlichen Erwägungen begründet. Dabei ist es nach Auffassung des FG unerheblich, ob die Einsprüche in einem einzigen oder in mehreren getrennten Einspruchsschreiben verfasst werden.

     

    Wären alle drei Bescheide hingegen auf dieselben tatsächlichen/rechtlichen Erwägungen gestützt worden, wäre nach § 10 Abs. 2 StBVV von einer Angelegenheit auszugehen, bei der die Werte der mehreren Gegenstände zusammengerechnet würden.

    Geschäftsgebühr bei Beraterwechsel

    Wird ein Steuerberater für seinen Mandanten zunächst außergerichtlich und danach gerichtlich gegenüber dem späteren Prozessgegner tätig, wird die im Einspruchsverfahren entstandene Geschäftsgebühr nach § 40 StBVV zur Hälfte, höchstens jedoch zu drei Viertel auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG angerechnet (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG).

     

    Dies gilt jedoch nicht, wenn zwischen dem außergerichtlichen und dem gerichtlichen Verfahren ein Bevollmächtigtenwechsel stattgefunden hat (FG Köln, 7.8.12, 10 Ko 2683/11, StbDirekt-Nr. 13431 bzw. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/koeln/j2012/10_Ko_2683_11_Beschluss_20120807.html).

     

    Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens sollte daher im Falle eines Bevollmächtigtenwechsels genau darauf geachtet werden, dass keine Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vorgenommen wird. Anderenfalls empfiehlt es sich, unter Bezugnahme auf das Urteil des FG Köln Erinnerung einzulegen.

    Unterschrift unter der Berechnung

    Steuerberater müssen ihre Gebührenrechnungen auch nach Inkrafttreten des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 weiterhin persönlich unterschreiben (§ 9 Abs. 1 StBVV). Dies gilt jedoch nur für die Vorbehaltsaufgaben i.S. des § 33 StBerG, nicht hingegen für den Bereich der vereinbaren Tätigkeiten nach § 57 Abs. 3 StBerG. Das Schriftformerfordernis wird nicht dadurch gewahrt, dass die Rechnung allein

    • per Telefax,
    • als Dateianhang zu einer E-Mail oder
    • mit eingescannter Unterschrift

    versendet wird. In diesen Fällen muss die Rechnung den Mandanten zusätzlich auch noch im Original zugehen.

     

    Allerdings kann der Mandant auf das Schriftformerfordernis verzichten. Dieser Verzicht kann sowohl i.R.d. Steuerberatungsvertrages als auch eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses erfolgen. In diesen Fällen kann der Steuerberater dem Mandanten die Rechnung auch elektronisch, ohne die bislang geforderten qualifizierten Anforderungen (EDI-Verfahren oder elektronische Signatur) übersenden.

    Tipps zur Abrechnung

    Mandanten tun sich nach wie vor schwer damit, Gebührenrechnungen nachvollziehen zu können. Ihnen ist weder Art, Inhalt und Schwierigkeit der Dienstleistung bekannt noch wie diese abgerechnet wird. Deshalb sind aufklärende Hinweise zweckmäßig und hilfreich, da sie nicht zuletzt positive Auswirkungen auf die Honorarakzeptanz haben dürften. Derartige Hinweise sollten schon bei Mandatsannahme erfolgen und ausführlich mit dem Mandanten besprochen werden. Die Besprechung sollte dokumentiert und vom Mandanten unterschrieben werden. Und so könnte ein aufklärender Hinweis formuliert sein:

     

    Musterformulierung / Honorargestaltung

    Ich wurde darauf hingewiesen, dass die Abrechnung steuerberatender Dienstleistungen nach der gesetzlich vorgesehenen Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) erfolgt. Dies gilt für die Kerndienstleistungen, insbesondere für

    • die Beratung und Vertretung in Steuersachen,
    • die Bearbeitung der Steuerangelegenheiten und die Erfüllung der steuerlichen Pflichten,
    • die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie
    • die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die aufgrund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung.

     

    Sonstige, insbesondere betriebswirtschaftliche Dienstleistungen werden auf der Grundlage einer zuvor zu treffenden schriftlichen Honorarvereinbarung vergütet.

    Wertgebühren

    Zudem wurde ich darauf hingewiesen, dass sich die Steuerberatergebühren im Wesentlichen nach dem Gegenstandswert richten und als Rahmengebühren ausgestaltet sind.

    Berufshaftpflichtversicherung

    Ich wurde darauf hingewiesen, dass Steuerberater gesetzlich verpflichtet sind, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 EUR zu unterhalten.

    • Ich habe zur Kenntnis genommen, dass die Versicherungssumme des Auftragnehmers abweichend davon ... Mio. EUR beträgt. Im Falle eines fahrlässig verursachten Schadens haftet der Steuerberater höchstens bis zu der genannten Versicherungssumme.

    Der Steuerberater hat mich darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, eine gesonderte Versicherung des die Versicherungssumme überschreitenden Risikos abzuschließen.

    Ort, Datum Unterschrift/en des/r Mandanten

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 32 | ID 37393970

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