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  • · Fachbeitrag · Finanzgerichtliche Verfahren

    Erneute Änderung des Gerichtskostengesetzes: Hat der Gesetzgeber nachgebessert?

    von Dipl.-Finw. Walter Jost, Rehlingen

    | Das zum 1.8.13 in Kraft getretene 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) hat viele Veränderungen mit sich gebracht. So sollte der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Mindeststreitwert u.a. in Kindergeldangelegenheiten nicht gelten. Bei dieser Regelung ist dem Gesetzgeber ein Fehler unterlaufen: Bei der vorab fälligen Verfahrensgebühr, die in einem Prozessverfahren vor dem Finanzgericht zu Beginn des Verfahrens fällig ist, entstand durch die Neuregelung eine Gesetzeslücke. Nun hat der Gesetzgeber versucht nachzubessern (BGBl I 14, 890). Ist es ihm gelungen? |

    Rechtslage seit dem 1.8.13

    Das 2. KostRMoG sah vor, dass der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Mindeststreitwert nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in Kindergeldangelegenheiten unterschritten werden darf. Dadurch hat der Gesetzgeber den Ansatz des Mindeststreitwerts in solchen Verfahren ausgeschlossen. Bezüglich der vorab fälligen Verfahrensgebühren, die nach § 6 GKG in Prozessverfahren der Finanzgerichte mit Einreichung der Klageschrift fällig werden, bestand jedoch in § 63 Abs. 1 S. 4 GKG die Regelung, dass zu ihrer Erhebung der Mindeststreitwert anzusetzen ist. Das ist ein offensichtlicher Widerspruch (s. dazu auch „Das 2. KostRMoG: Vorab fällige Verfahrensgebühr in Kindergeldsachen?“ in KP 14, 24)!

     

    Aufgrund der geschilderten Problematik haben die meisten Finanzgerichte in Kindergeldsachen keine vorab fälligen Verfahrensgebühren erhoben. Da sie bei der Erhebung der vorab fälligen Verfahrensgebühr sowieso gegen eine Vorschrift verstoßen, haben sie sich für den geringsten Verwaltungsaufwand entschieden. Eine gute Lösung: Zum einen wurde in Kindergeldsachen dadurch der Zugang zum finanzgerichtlichen Verfahren erleichtert. Zum anderen ersparten sich die Gerichte in vielen Fällen die Rückerstattung zu viel gezahlter Gerichtskosten, was ebenfalls einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeutet hätte.

      

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