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  • · Fachbeitrag · Fehlerhafte Abrechnung

    Formfehler ‒ 25.000 EUR Honorar weg und über 8.000 EUR an Gerichtsgebühren

    von RA Hans-Günther Gilgan, Münster, www.gilgan.de

    | Nicht ordnungsgemäße Rechnungen des Steuerberaters gefährden nicht nur den Gebührenanspruch als solchen, sondern führen auch zur Belastung mit Kosten des Gerichtsverfahrens. Welche drastischen Auswirkungen dies haben kann, zeigt nachfolgender Beispielsfall aus der Praxis. |

     

    • Sachverhalt

    Der beklagte Steuerberater rechnete über Jahre hinweg nach einer vermeintlichen Pauschalvergütung ab, die der klagende Mandant jeweils auch bezahlte. Im Rahmen eines Beraterwechsels stellte sich heraus, dass es an einer formell wirksamen Pauschalvereinbarung fehlte. Hierauf wurde der Steuerberater vorprozessual hingewiesen, wies aber den Einwand des Mandanten mehrfach zurück, sodass dieser Klage auf Rückforderung der im Verjährungszeitraum von drei Jahren geleisteten Zahlungen von rund 55.000 EUR erhob.

     

    Das Gericht hielt den Rückzahlungsanspruch des Mandanten grundsätzlich für begründet, da eine Abrechnung nach Honorarvereinbarung mangels wirksamer Honorarvereinbarung nicht habe erfolgen können. Der Anspruch des Mandanten folge damit aus § 812 BGB.

     

    Steuerberater hat Anspruch auf die gesetzliche Gebühr

    Aufgrund des wirksamen Steuerberatervertrags zwischen den Parteien sei dieser Anspruch jedoch auf die Differenz zwischen der bezahlten Vergütung und den gesetzlichen Gebühren gerichtet. Nur dann, wenn die gesetzlichen Gebühren höher seien als die, die der Steuerberater aufgrund einer unwirksamen Honorarvereinbarung abgerechnet hat, sei der Vergütungsanspruch der Höhe nach auf die abgerechneten Gebühren beschränkt (BGH 5.6.14, IX ZR 137/12). Dem beklagten Steuerberater bleibe es demnach unbenommen, diese gesetzlichen Gebühren nachträglich ‒ auch noch im laufenden Prozess ‒ zu berechnen. So reichte denn der beklagte Steuerberater Rechnungen in Höhe von rund 25.000 EUR ein.

     

    Die vom Mandanten dagegen erhobene Rüge der Verspätung wies das Gericht zurück: § 296 ZPO erfordere neben der Versäumung einer Frist auch den Eintritt einer Verzögerung des Rechtsstreits. Eine solche Verzögerung sei jedoch nicht eingetreten, weil nach der letzten mündlichen Verhandlung kein Verkündungstermin anberaumt worden sei und stattdessen demnächst ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung anstehe.

     

    Das Gericht schlägt einen Vergleich vor

    Das Gericht schlug aufgrund der eingereichten Rechnungen einen Vergleich über 30.000 EUR vor und wies wegen der Kostenquote auf Folgendes hin:

     

    Der Mandant habe zunächst die gesamten Gebühren zurückfordern dürfen, da es Aufgabe des Steuerberaters gewesen sei, Rechnungen mit den gesetzlichen Gebühren zu erstellen. Insoweit habe der Steuerberater auch Anlass zur Klageerhebung geboten, weil er bereits vorgerichtlich auf die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung hingewiesen worden sei. Sollte es also zu einer Entscheidung nach§ 91 a ZPO kommen, würde diese ganz überwiegend zugunsten des Mandanten ausfallen. Die im Vergleichswege angesetzte Kostenquote von 10 % für den Mandanten berücksichtige die eventuelle Zuvielforderung des Mandanten hinsichtlich der geltend gemachten Kürzungsbeträge und einer Rechnung, wozu der Mandant noch substantiiert vorzutragen hätte.

     

    Hinsichtlich der Vergleichskosten (Vergleichsgebühr) sei jedoch zu berücksichtigen, dass beide Parteien gleichermaßen von einem Vergleich profitieren, weil sie beide das Risiko der Belastung mit den Kosten eines Sachverständigengutachtens hierdurch vermeiden. Diese Kosten seien daher gegeneinander aufzuheben.

     

    „Die Rechnung bitte!“

    In Zahlen ausgedrückt bedeutet das für den Steuerberater:

     

    • Gerichts- und Vergleichskosten

    Gerichtskosten bei 55.000 EUR (1 Gebühr)

    666,00 EUR

    Anwaltskosten: 3.736,60 × 2

    7.473,20 EUR

    Zwischensumme

    8.139,20 EUR

    davon 90 %

    7.325,28 EUR

    zzgl. Vergleichskosten

    938,00 EUR

    Summe

    8.263,28 EUR

     

     

    FAZIT | Im Ergebnis verbleiben dem beklagten Steuerberater von den 25.000 EUR also lediglich 16.736,72 EUR, mithin weniger als 1/3 der ursprünglichen und bereits gezahlten Gebühren, und das nur, weil er es versäumt hat, eine formell ordnungsgemäße Pauschalvergütung zu vereinbaren.

     
    Quelle: ID 46362454

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