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  • · Fachbeitrag · Beweislastverteilung

    Beweislast bei der Rückforderung von bereits gezahltem Steuerberaterhonorar

    von RA Hans-Günther Gilgan, Münster

    | In nicht wenigen Fällen sehen sich Steuerberater mit Rückforderungsansprüchen angeblich zu viel gezahlten Honorars konfrontiert, wenn sie selbst das Honorar von den Mandanten einklagen. Dabei macht es ihnen die bestehende Rechtsprechung, dass Steuerberater jedes die Mindestgebühr übersteigende Honorar darlegen und beweisen müssen, mehr als einfach. Vor diesem Hintergrund ist der Hinweisbeschluss des AG Duisburg ( 28.5.14, 33 C 452/14, Abruf-Nr. 141957 ) zu begrüßen, der deutlich klarstellt, wie die Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderungsansprüchen geregelt ist. |

     

    Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen

    In der Regel stützen die Mandanten bzw. deren Prozessbevollmächtigte den Rückzahlungsanspruch darauf, dass in der Vergangenheit ein unangemessen hohes Honorar berechnet wurde. Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass es sich bei der Rechnungslegung des Steuerberaters entsprechend § 11 S. 1 StBVV i.V. mit § 315 BGB um eine Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen handelt. Eine derartige Leistungsbestimmung konkretisiere den Leistungsinhalt endgültig, weil sie unwiderruflich ist (vgl. BGH 24.1.02, IX ZR 228/00, NJW 02, 1421, BGH 20.12.01, V ZR 260/00, NJW 02, 1424, Urteile unter www.dejure.org; Würdinger, in: MüKo, BGB, § 315, Rdn. 35).

     

    Mandant muss Unbilligkeit der Leistungsbestimmung belegen

    Die Verjährung des Rückforderungsanspruchs - so das Gericht weiter - entstehe mit Kenntnis der Unbilligkeit der Leistungsbestimmung (Grüneberg, in: Palandt, BGB, § 315 Rdn. 16). Im Rahmen des Rückforderungsanspruchs obliege es jedoch dem Mandanten, dessen tatsächliche Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Soweit der Mandant Rückzahlung verlange, habe er die Unbilligkeit der damals getroffenen Leistungsbestimmung darzulegen und unter Beweis zu stellen (Grüneberg, in: Palandt, BGB, § 315, Rn. 20).

     

    Zwar treffe den Steuerberater eine erweiterte Behauptungslast: Von ihm könne im Rahmen des Zumutbaren erwartet werden, dass er die für die Bemessung der Höhe des Vergütungsanspruchs sprechenden Umstände vorträgt (BGH 5.2.03, VIII ZR 111/02, Abruf-Nr. 030799). Der Mandant sei aber zunächst gefordert, klarzustellen, in welcher Höhe und auf der Grundlage welcher Rechnung er Bereicherungsansprüche geltend mache. Erst dann sei es Aufgabe des Steuerberaters, näher zu der Rechnungslegung vorzutragen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • „Verweis auf die Mindestgebühr unangemessen?“, in KP 13, 133
    • „Fallstrick angemessene Gebühr - mit Verträgen und Leistungserfassung gegen Honorarausfälle“, in KP 13, 99
    Quelle: Ausgabe 08 / 2014 | Seite 136 | ID 42743380

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