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  • · Fachbeitrag · Art und Umfang des Auftrags

    Bei der Abfassung von Vergütungsvereinbarungen i.S. von § 4 StBVV ist Vorsicht geboten

    von RA FAStR/FAErbR Dr. Christoph Goez, ALPMANN FRÖHLICH Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Münster

    | Die Abfassung einer Vergütungsvereinbarung i.S. von § 4 Abs. 1 StBVV ist nicht einfach. Damit die Vereinbarung jedoch nicht - beispielsweise in einem Klageverfahren zur Beitreibung des abgestimmten Honorars - von einem Gericht verworfen wird, ist es erforderlich, dass die Formvorgaben strikt eingehalten werden. Ein häufig auftretender Fehler in diesem Zusammenhang ist, dass „Art und Umfang des Auftrags“ nicht genau bezeichnet werden. |

     

    Vorgaben von § 4 Abs. 1 StBVV

    § 4 Abs. 1 StBVV verlangt im Einzelnen:

     

    • Schriftform der Vereinbarung
    • Bezeichnung als „Vergütungsvereinbarung“
    • Keine Verbindung mit der Vollmacht
    • Deutliche Abgrenzung von anderen Vereinbarungen

     

    § 4 Abs. 1 S. 1 letzter HS StBVV verlangt darüber hinaus, dass „Art und Umfang des Auftrags zu bezeichnen sind“. Relativ einfach ist dies, wenn höhere Vergütungen für die Erstellung des Jahresabschlusses und/oder von Steuererklärungen vereinbart werden; Gleiches gilt bei der Fertigung der Finanzbuchhaltung und Übernahme der Lohnarbeiten durch den Steuerberater.

     

    Art und Umfang des Auftrags genau bezeichnen

    Häufig wird vom Steuerberater in einer solchen Vergütungsvereinbarung vorgesehen, dass „sonstige steuerliche Beratungsleistungen“ einem bestimmten Stundensatz unterliegen. Richtigerweise wird dabei regelmäßig zwischen den Ansätzen pro angefangene halbe Stunde für den Praxisinhaber, angestellte Berufsangehörige und sonstige Mitarbeiter unterschieden. Seit Inkrafttreten der „neuenm“ Steuerberatervergütungsverordnung kann zwar pro angefangene halbe Stunde ein Betrag zwischen 30 und 70 EUR (Mittelgebühr pro Stunde 100 EUR) beansprucht werden. Dies genügt aber nicht, wenn der Berufsangehörige selbst hoch qualifizierte Beratungsleistungen erbringt.

     

    Es ist daher dringend anzuraten, die weiteren Tätigkeiten - wie z.B. die „Prüfung von Bescheiden“ oder die „Vertretung im Einspruchs- und Vollstreckungsverfahren“ - in der Vergütungsvereinbarung genau zu bezeichnen. Der Hinweis auf eine „sonstige (steuerliche) Tätigkeit“ genügt nach der Vorgabe von § 4 Abs. 1 StBVV nicht. Zivilgerichte entscheiden regelmäßig zulasten eines Steuerberaters, wenn dieser nur eine solche allgemeine Bezeichnung gewählt hat.

     

    PRAXISHINWEIS |  Regelmäßig auf der sicheren Seite ist ein Steuerberater, wenn er neben einem schriftlichen Steuerberatungsvertrag mit genauem Auftragsumfang gesondert eine Vergütungsvereinbarung i.S. von § 4 Abs. 1 StBVV abschließt und dabei die umfassten Tätigkeiten genau auflistet!

    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 132 | ID 39079750

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