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Nachweis des Zugangs durch Einwurf-Einschreiben
von RA Hans-Günther Gilgan, Senden
Das BAG (30.1.25, AZR 68/24) hat entschieden, dass allein die Kombination aus Einlieferungsbeleg des Einwurf-Einschreibens und Online-Sendungsverfolgung keinen „Beweis des ersten Anscheins“ für den Zugang des Schreibens beim Empfänger liefert. Die Entscheidung erging zwar zum Arbeitsrecht, ist aber 1:1 auf die Steuerberatung übertragbar.
Nachweis der Zustellung
Ein Einlieferungsbeleg beweist laut BGH nur die Aufgabe bei der Post, nicht aber den Einwurf in den Briefkasten. Der Sendungsstatus ersetzt den Auslieferungsbeleg nicht, weil weder Zusteller, genaue Zustellart, Uhrzeit noch Zustelladresse daraus hervorgehen. Ohne Reproduktion des von der Post gefertigten Auslieferungsbelegs und ohne Angaben zum konkret angewandten Zustellverfahren der Deutschen Post AG komme ein Anscheinsbeweis nicht in Betracht. Der Versender hat 15 Monate Gelegenheit, eine Reproduktion des Auslieferungsbelegs anzufordern, denn so lange muss die Deutsche Post AG Kopien davon speichern. Das sollte man vor Klagerhebung dann auch tun.
Der BGH (11.5.23, V ZR 203/22) hatte bereits die Auffassung vertreten, dass das „Peel-off-Label“-Verfahren die Annahme des Zugangs rechtfertigt. Dieses Verfahren sieht folgenden Ablauf vor: Auf dem zuzustellenden Brief klebt ein Peel‑off‑Label mit der Identifikationsnummer der Sendung. Direkt vor dem Einwurf in den Briefkasten zieht der Zusteller dieses Label vom Umschlag ab. Dann klebt er es auf den Auslieferungsbeleg und unterschreibt dort mit Datum als Bestätigung der Zustellung. Nur bei Einhaltung dieses Verfahrens ist der Schluss gerechtfertigt, dass die eingelieferte Sendung tatsächlich in den Briefkasten des Empfängers gelangt ist (BGH II ZR 299/15).
Nachweis des Inhalts
Das Einwurf-Einschreiben beweist aber nur den Zugang, nicht jedoch den Inhalt der zugegangenen Sendung. Wer also unumstößlichen Beweis für den Zugang des Inhalts benötigt, sollte entweder die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher oder den Einwurf des Schriftstückes durch einen Boten, ggf. zusätzlich eines Zeugen, veranlassen, also: Kopie vom Original machen, A und B beauftragen, dass A auf der Kopie bestätigt, dass B das Original in den Umschlag gesteckt und in den Briefkasten eingeworfen hat. Zusätzlich sollte ein Foto gemacht werden, wie B den Brief einwirft. Dann hat man Urkunds- und Zeugenbeweis zusammen.
PRAXISTIPP — Steuerberater sollten sich die Mühe machen, gerade wenn es um besonders sensible Sachverhalte wie die Kündigung des Mandats seitens des Steuerberaters geht. |