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  • · Nachricht · Zurückweisung

    Wirksamkeit einer Steuererklärung, die von einem zurückgewiesenen Bevollmächtigten abgegeben wurde

    | Die durch einen nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen Befugten eingereichte Steuererklärung führt weder zur Nichtigkeit noch zur Rechtswidrigkeit des auf der Steuererklärung beruhenden Steuerbescheids, sofern der Bevollmächtigte nicht gemäß § 80 Abs. 7 AO zurückgewiesen worden war (FG Hamburg 30.7.20, 2 K 12/19). |

     

    Ein Verwaltungsakt ist nach § 125 Abs. 1 AO nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offenkundig ist. Nur die vom nicht befugten Bevollmächtigten nach dem Zeitpunkt der Zurückweisung (§ 80 Abs. 7 AO) vorgenommenen Verfahrenshandlungen sind nach § 80 Abs. 10 AO unwirksam (FG Hamburg 30.7.20, 2 K 12/19).

     

    Doch Vorsicht: Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Steuererklärung ohne die gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift zwar unwirksam. Dieser Mangel ist aber wiederum unbeachtlich, wenn auf eine solche Steuererklärung ein wirksamer Steuerbescheid ergeht (BFH 28.2.02, V R 42/01, BStBl II 02, S. 642). Daraus könnte man folgern, dass der Steuerbescheid auch dann wirksam ist, wenn die Zurückweisung vor Abgabe der Erklärung durch den Bevollmächtigten erfolgte.

    Quelle: ID 47110977

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