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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Werbung mit DEKRA-Zertifikat ist irreführend

    von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert

    Gibt ein Rechtsanwalt auf seinem Kanzleibriefbogen an, er sei durch die DEKRA nach ISO 9001 zertifiziert, liegt hierin eine Irreführung i.S. des § 5 UWG. Hierdurch wird der unzutreffende Eindruck erweckt, es sei auch die Qualität der Dienstleistung des Anwalts selbst geprüft worden, nicht aber nur dessen Büroorganisation (OLG Hamm 31.1.12, I-4 U 100/11, Urteil unter www.iww.de/sl187).

    Sachverhalt

    Ein Anwalt bildete auf seinem Kanzleipapier und Praxisschild ein DEKRA-Siegel mit dem Zusatz „Qualitätsmanagement. Wir sind zertifiziert. Regelmäßige freiwillige Überwachung nach ISO 9001:2000.“ ab. Ein Anwaltskollege nahm hieran Anstoß und verlangte Unterlassung, weil die Verwendung des Siegels irreführend sei. LG und OLG gaben dem Unterlassungsbegehren statt.

     

    Entscheidung

    Durch die Werbung mit dem Gütesiegel will der beklagte Anwalt alle Verbraucher ansprechen, die sich in seinem regionalen Umfeld anwaltlich beraten lassen möchten. Sie wendet sich also an das „breite Publikum“ und nicht nur an Sachkundige. Das DEKRA-Siegel weist die so angesprochenen „allgemeinen Verkehrskreise“ zwar ausdrücklich auf eine Zertifizierung nach der ISO 9001:2000 hin. Entsprechend der üblichen Verwendung des Begriffs wird „Zertifizierung“ aber als ein Verfahren verstanden, mit dessen Hilfe nach festgelegten Standards die Einhaltung bestimmter Anforderungen an Produkte oder Dienstleistungen nachgewiesen werden kann. Der unbefangene Beobachter geht somit von einer Überprüfung von Dienstleistungen durch die als unabhängig empfundene DEKRA aus, die auf eine besondere Qualität hinweist.

     

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